Darlehensverbindlichkeiten und Betrueuungsunterhalt

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Darlehensverbindlichkeiten und Betrueuungsunterhalt

Guten Tag Frau Bader, mein Ex- Partner hat sich im August 2017 getrennt. Ich bin mit den Kindern im gemeinsamen Haus geblieben. Die Kinder sind '14 und '16 geboren. Ich habe daraufhin Betreuungsunterhalt und Unterhalt für die Kinder gefordert. Mindestunterhalt für die Kinder zahlt er. Ich habe ihn zwischendurch immer wieder zur Zahlung von Betreuungsunterhalt aufgefordert, jedoch immer ohen Erfolg. Er hat den Kredit für das Haus seit der Trennung allein bezahlt, da ich das Geld von Kindergeld und Mindestunterhalt nicht zahlen konnte. Seit März'19 habe ich 8 Stunden in der Woche gearbeitet und seit Juli'19 (in diesem Monat wurde der kleine 3 Jahre und kam in den Kindergarten) arbeite ich 25 Stunden. Nun möchte der Vater rückwirkend seit Trennung 2017 die hälftigen Darlehensverbindlichkeiten von mir. Ich habe meine Betreuungsunterhalt nie gerichtlich eingeklagt, da der Vater die Darlehensverbindlichkeiten bezahlt hat und ich dies quasi als 'Aufrechnung' gesehen habe. Nun habe ich gelesen, dass mein Betreuungsunterhalts- Anspruch nach einem Jahr verwirkt. Das heißt, da der Kleine im Juli 4 wird, ich quasi nichts mehr bzw. nur Mai+Juni einklagen könnte? Der Vater kann jedoch die kompletten hälftigen Darlehensverbindlichkeiten seit Trennung rückfordern? Stimmt dies? Vielen Dank für Ihre Mühe und Ausdauer! LG

von Alexis86 am 10.05.2020, 16:21



Antwort auf: Darlehensverbindlichkeiten und Betrueuungsunterhalt

Hallo, wesentlich ist, ob Sie nachweisbar den Unterhalt geltend gemacht haben. Rückwirkend kann Unterhalt nämlich nicht gefordert werden. Ansonsten verjährt er in drei Jahren (ab Ende des Jahres). Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.05.2020