Darf mein Arbeitgeber den Resturlaub aus dem Beschäftigungsverbot streichen

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Darf mein Arbeitgeber den Resturlaub aus dem Beschäftigungsverbot streichen

Guten Abend Fr. Bader, ich arbeite in einem großen Unternehmen. Im März 2011 wurde mir ein Beschäftigungsverbot erteilt weil mein AG keinen Schonplatz anbieten konnte. Ich wollte jetzt im Juni wieder anfangen mit arbeiten und meine Resturlaub (26 Tage) nehmen. Im März war ich im Personalbüro und man hat mir zugesichert das ich den Resturlaub nehmen kann. Diese Woche habe ich erfahren, das der Resturlaub verfallen sein soll, da zum Zeitpunkt des Beschäftigungsverbotes beantragt und genehmigt war und dieser lt. Aussage der Personalabteilung als genommen gilt.( Der gesamte Urlaub muss im Unternehmen ein 1/4 Jahr vor Ende des Jahres verplant werden). Es wurde vom Betriebsrat genemigt und es hat angeblich auch ein Jurist geprüft. Nun weiß ich nicht was ich machen soll, denn im Gesetz steht das mir der Resturlaub zusteht. Oder gibt es doch Ausnahmen? Denn bis jetzt wurden anderen Mitarbeitern der Resturlaub gewährt. ab März plötzlich nicht mehr. Es kommen in nächster Zeit viele aus dem Erziehungsurlaub wieder. Ich hoffe Sie können mir helfen. Mit freundlichen Grüßen Juliane Enke

von Jule82 am 08.05.2013, 21:15



Antwort auf: Darf mein Arbeitgeber den Resturlaub aus dem Beschäftigungsverbot streichen

Hallo, hatten Sie schon mal gefragt oder hatten wir den Fall genauso schon mal? Ich bin der Meinung, der Urlaub steht Ihnen zu. Die sollen mal schreiben, wo das steht. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.05.2013



Antwort auf: Darf mein Arbeitgeber den Resturlaub aus dem Beschäftigungsverbot streichen

Hallo Frau Bader, ich habe noch nicht gefragt, im Forum aber auch keine bisherige Frage gefunden die zu dem Problem gepasst hätte. Der Arbeitgeber beruft sich auf ein Urteil des BAG aus dem Jahre 1994: BAG vom 09.08.1994 - 9 AZR 384/92. Der bereits genehmigte Urlaub soll nicht mehr nachgewährt werden weil ich den Urlaub ja schon im Beschäftigungsverbot erhalten hätte. Diese Vorgehensweise wird erst seit diesem Jahr vom Arbeitgeber so praktiziert und soll angeblich anwaltlich geprüft worden sein. Viele Grüße

von Jule82 am 14.05.2013, 19:59



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