Liebe Frau Bader,
mein Freund hat im 7 Lebensmonat unseres Sohnes Elternzeit genommen. Dies wurde fristgerecht angemeldet. Den zweiten Monat wollte er auf den 14 Monat verschieben. Leider wurde uns nicht mitgeteilt, dass wir in diesem schreiben auch ankündigen mussten wann der zweite Monat genommen wird. Dies wurde nur in mündlicher Abmachung mit dem Chef geklärt. Nun will dieser den zweiten elternzeitmonat für meinen Freund nicht genehmigen, da dieser nicht schriftlich im ersten Brief aufgezeigt wurde.
Nun müssten wir den ersten Monat an die L-Bank zurück zahlen.
Ist dies alles richtig so? Und kann der Arbeitgeber den zweiten Monat verweigern?
Mit freundlichen Grüßen
T.Hund
von
Angelalive
am 04.07.2017, 17:05
Antwort auf:
Darf der Arbeitgeber den zweiten Monat Elternzeit verweigern?
Hallo,
da hat der AG leider recht
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.07.2017
Antwort auf:
Darf der Arbeitgeber den zweiten Monat Elternzeit verweigern?
die elternzeit des Vaters MUSS 7 Wochen vor der Geburt mit angabe der gewünschten Lebensmonate des Kindes angegeben werden. Sobald die Geburtsurkunde da ist, reicht man das genaue Datum nach. der Vater muss, um Elterngeld zu erhalten, beide Monate in den ersten 14 LM des kindes nehmen. Wenn er nur einen Monat beantrag hat, müsst ihr dieses Elterngeld zurückzahlen. nur mündlich ist leider nicht. da hättet ihr euch vorher informieren müssen. wie will er nachweisen, dass das vereinbart war? sollte er nicht zur arbeit erscheinen, wäre das ein kündigungsgrund,
von
mellomania
am 04.07.2017, 19:44
Antwort auf:
Darf der Arbeitgeber den zweiten Monat Elternzeit verweigern?
"die elternzeit des Vaters MUSS 7 Wochen vor der Geburt (...) angegeben werden"
Quatsch!
Und auch an der Frage vorbei!
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 04.07.2017, 20:31
Antwort auf:
Darf der Arbeitgeber den zweiten Monat Elternzeit verweigern?
Es ist in der Tat so, dass ihr bei der ersten Anmeldung von Elternzeit mitteilen müsst, wie ihr (in dem Fall dein Mann gegenüber seinem AG) im Zweijahreszeitraum Elternzeit nehmen wollt.
Diese Anmeldung ist bindend. Wenn dein Mann also nur 1 Monat EZ angemeldet hat, kann der AG davon ausgehen, dass er in der restlichen Zeit (bis 2 Jahre) keine weitere EZ haben möchte.
EZ ist zudem schriftlich anzumelden, daher kann sich der AG auch auf das Schriftstück mit dem 1 Monat berufen.
Und ja, für das Elterngeld braucht man 2 Monate. Hat er nur 1, dann muss er den 1 Monat zurück zahlen.
Was ihr probieren könntet: Mit dem AG verhandeln, ob er den 2. Monat gewährt mit Teilzeit in Elternzeit. Das ginge bis zu 30 Std pro Woche. Dein Mann könnte also relativ viel im Betrieb bleiben (= wenig Ausfall für den AG) und ihr müsstet das Elterngeld nicht zurückzahlen.
Aber...wenn der AG nicht will...
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 04.07.2017, 20:37
Antwort auf:
Darf der Arbeitgeber den zweiten Monat Elternzeit verweigern?
bei uns ist das so. sie muss zumindest 7 wochen vor beginn angegeben werden. es ist also kein quatsch. auch wenn hier ein vater den 11.und 12. monat möchte, MUSS er bei uns 7 wochen vor geburt einen vorausantrag stellen. DANN mit genaumen Datum nochmal und jeweils auf einen tag NACH ende des monats einen antrag auf rückkehr in die vollbeschäfigung.
quatsch ist es definitiv nicht. und ich arbeite beim Land BW. mal so nebenbei
von
mellomania
am 05.07.2017, 13:42
Antwort auf:
Darf der Arbeitgeber den zweiten Monat Elternzeit verweigern?
Auch dein AG ändert nichts an der Gesetzeslage. Man muss sich 7 Wochen vor ANTRITT des ersten Abschnittes festlegen. Wenn Dein AG es anderweitig verlangt handelt er gesetzeswidrig. Immerhin hat man auch nur bis zu 8 Wochen vor Antritt Kündigungsschutz. Bei deinem AG könnte man also sagen, wenn der Angestellte EZ für Monat 11 und 12 meldet, kündigt man ihm einfach bis zum 10ten.
IMO hast Du da etwas komplett mißverstanden oder ihr handelt wie gesagt gesetzeswidrig. Was ich mir bei dem AG nicht vorstellen kann. Wobei, je nachdem wer bei euch in derPpersonalabteilung arbeitet weiß derjenige es halt scheinbar nicht besser und baut dort entsprechenden Bockmist. Ich denke aber mal du verwechselst es mit Fällen wo der AN die EZ ab Geburt nehmen will. da hättest du dann Recht.
Und Antrag muss man eh nie stellen, weder zu Anfang noch zum Ende. Der AG hat da nämlich absolut gar kein Mitsprachrecht. Als AN teilt man den AG mit wann man wie EZ nimmt und das war es. bestenfalls kann man noch mit dem AG in Verhandlung treten wenn man innerhalb der EZ wünscht TZ zu arbeiten.
So oder so sollte da wer dringend zur Auffrischung der Gesetzeslage wenn ihr es wirklich so handhabt.
Mitglied inaktiv - 05.07.2017, 17:43