Hallo! Ich habe da mal eine Frage...ich habe für meine im Juni geborene Tochter Elterngeld beantragt allerdings erst im August da es ein paar Probleme mit der Urkunde gab. ( zeitgleich die Anträge am Jobcenter so wie kindergeldkasse) . Das Elterngeld ist nun bewilligt und ich würde eine Nachzahlung von 1200 Euro erhalten welche das Jobcenter sich aber nun genommen hat. Ich hatte bereits eine nachzahlung von 253 euro von Jobcenter bekommen. Jetzt hat man mir gesagt das dass Jobcenter sich den teil von dieser Nachzahlung nimmt und der andere teil mir überwiesen würde. In wie fern darf das Jobcenter das Geld an bzw verrechnen ?? Lg
von
DasBrinchen39
am 03.09.2019, 03:14
Antwort auf:
Darf das Jobcenter eine Nachzahlung der Elterngeldkasse einbehslten?
Hallo,
ja, wenn SIe nicht vorher gearbeitet haben.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.09.2019
Antwort auf:
Darf das Jobcenter eine Nachzahlung der Elterngeldkasse einbehslten?
Hast Du vor dem Kind gearbeitet?
von
Sternenschnuppe
am 03.09.2019, 07:04
Antwort auf:
Darf das Jobcenter eine Nachzahlung der Elterngeldkasse einbehslten?
Ich meine das ist korrekt, wenn quasi das Jobcenter eingesprungen ist statt Elterngeld. Dann kann das zurück gefordert werden
Mitglied inaktiv - 03.09.2019, 07:17
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Darf das Jobcenter eine Nachzahlung der Elterngeldkasse einbehslten?
Wenn du vor der Bewilligung Alg2 bezogen hast haben die die Zeit überbrückt in der du kein Elterngeld bekommen hast. Das können die sich dann zurückholen über die Nachzahlung
von
Btby
am 03.09.2019, 07:44
Antwort auf:
Darf das Jobcenter eine Nachzahlung der Elterngeldkasse einbehslten?
Es gilt das Zuflussprinzip. Alles rechtens...
§ 11 Abs. 3 SGB II
Zu berücksichtigendes Einkommen
(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
von
HeyDu!
am 03.09.2019, 11:19