Guten Tag Frau Bader, Sie waren schon einmal so freundlich, mir Auskunft zu geben. Eine Frage habe ich noch, die Sie mir vielleicht beantworten können: Ich arbeite Teilzeit (24 Std/Woche) und bekomme im Nov mein 2.Kind. Interpretiere ich das Bundeserziehungsgeldgesetz richtig, daß ich auch ohne Ankündigung von Erziehungsurlaub, aufgrund meiner bisherigen Teilzeitarbeit, einen Kündigungsschutz von 2 Jahre genieße? Ich habe meinem AG einen Vorschlag unterbreite, die Arbeitszeit etwas zu reduzieren, aber er meldet sich nicht. Wenn ich "normal" weiterarbeiten würde (24 Std), dann müßte er sich damit einverstanden erklären, oder? Mir geht es in erster Linie um den Köndigungsschutz. Zur Info: Das Unternehmen beschäftigt weniger als 10 Angestellt. Hier noch der Auszug aus o.g. Gesetz, daß ich gefunden habe: § 18 Kündigungsschutz (1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer 1. während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet oder, 2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil das Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenzen (§ 5 Abs. 3) übersteigt. Der Kündigungsschutz nach Nummer 2 besteht nicht, solange kein Anspruch auf Elternzeit nach § 15 besteht. Ich hoffe, die Frage entspricht den Anforderungen des Forums. Vielen Dank für Ihre Hilfe Miriam Becker
Mitglied inaktiv - 13.10.2006, 11:13