Frage: brauche Hilfe bei rechtsfragen

Hallo Frau Bader habe heute von meinem ag ein schreiben erhalten. In dem werde ich darauf hingewiesen das der ag gem paragraph 17 abs. 1 Satz 1 BEEG meinen Erholungsurlaub für die gesamte Dauer meiner eltern Zeit für jeden vollen Kalendermonat um 1 zwölftel des jahresurlaubsanspruchs kürzt. Ich bin noch bis 15.11.16 in eltern Zeit und habe aufgrund meiner 2 ss die erste Eltern Zeit um 10 Monate unterbrochen und die an die 2. Elternzeit wieder hinten dran gehängt heißt also ich bin seit 2010 in Elternzeit hatte davor ein Beschäftigungsverbot... Was heißt das jetzt für mich.

von Yvi emil am 30.07.2015, 17:44



Antwort auf: brauche Hilfe bei rechtsfragen

Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.08.2015



Antwort auf: brauche Hilfe bei rechtsfragen

Hallo, das bedeutet einfach, dass für volle Monate Elterzeit kein Urlaubsanspruch besteht. In Ihrem Fall also entsteht ein Urlaubsanspruch erst wieder für November 2016. für die Vetgangenheit entstand im Mutterschutz Urlaubsanspruch. Z.B. wenn der Mutterschutz von Kind 1 bis 10.01.2011 ging, entsteht auch noch im Januar 2011 ein Urlaubsanspruch i.H.v. 1/12 des Jahresurlaubes. Gekürzt würde in diesem Beispiel erst ab Februar, so dass für 2011 ein Urlaubsanspruch von 1/12 des Jahresurlaubs entstanden wäre. LG

von Lina_100 am 30.07.2015, 20:35