Frage: Bin ich noch versichern? ?

Hallo Ich bin schwanger mit Beschäftigungsverbot. Ende Juni hab ich mein Ausbild abgeschlossen am 1.07 hab ich mich beim Arbeitsamt als arbeitslose eingemeldet nun hab ich mit bekommen dass mir kein Geld zu steht !! Seit Juni bekomme ich kein Geld . Hab mit Krankenkasse telefonieren die hat mich wieder zu Arbeitsamt geschickt die wieder zum Krankenkasse! !! Keiner will zahlen !!! Heißt das dass ich nicht mehr versichert bin ??!! Bitte helfen Sie mir

von larifari28 am 01.08.2015, 11:39



Antwort auf: Bin ich noch versichern? ?

Hallo, bis vor einiger Zeit gab es öffentlich eine Arbeitsanweisung zu diesem Thema (da stehen auch interessante Urteile, die die Agenturen f Arbeit ja nicht beachten sollen) Ich kopiere das mal hier rein-liebe Grüße NB Geschäftszeichen: SP III 31 / SP III 32 - 71119 / 71328 / 9031 / 9042 / 9043 / 6801.4 / 6901.4 Empfänger: Alle AA, RD, SC Gültig ab: 23.11.2010 Gültig bis: 22.11.2015 SGB II: - SGB III: Weisung Zusammenfassung Um die soziale Absicherung von schwangeren arbeitslosen Frauen zu gewährleisten, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG bescheinigt hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit für die Schwangere festzustellen, ist nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig über den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu entscheiden. 1. Ausgangssituation Aktuell besteht eine gesetzliche Regelungslücke in der sozialen Absicherung von arbeitslosen schwangeren Frauen, für die ein Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren zu bescheinigen. Nach dem Landessozialgericht Hessen hat nun auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 13 AL 4524/09) entschieden, dass in diesen Fällen Verfügbarkeit zu fingieren und Arbeitslosengeld zu zahlen sei. Gegen diese Entscheidung hat die BA Revision eingelegt (vgl. B 7 AL 26/10 R). 2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene - entfällt - 3. Eigene Entscheidung und Absicht Aufgrund des beim Bundessozialgericht anhängigen Rechtsstreits (B 7 AL 26/10 R) zur Klärung der Leistungspflicht der BA für Zeiten, in denen der Arzt ein absolutes Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat, ohne gleichzeitig Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren selbst zu bescheinigen, liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III grundsätzlich vor. Bei der im Rahmen des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III erforderlichen Ermessensausübung sind die wirtschaftlichen, persönlichen bzw. sonstigen Verhältnisse der Schwangeren zu berücksichtigen. Die Ermessensausübung dürfte in diesen Fällen regelmäßig zu einer vorläufigen Bewilligung führen. Die Möglichkeit der vorläufigen Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist ab sofort zu nutzen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich neben den Fällen, bei denen die Entscheidung über den Leistungsanspruch noch aussteht, auch auf die betroffenen Fälle im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens. In Fällen, in denen das Beschäftigungsverbot ohne gleichzeitige Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren während des laufenden Leistungsbezuges ergeht, ist die ursprüngliche Bewilligung nach § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X aufzuheben. Anschließend ist über die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorläufig zu entscheiden. Der Bewilligungsbescheid nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III muss für den Empfänger die Vorläufigkeit klar erkennen lassen. Hierzu sind der Umfang der Vorläufigkeit und die Rechtsfrage, die noch nicht endgültig geklärt ist, zu benennen. Hierzu ist neben dem Bescheid aus COLIBRI zwingend ein weiterer Bescheid (BK-Vorlage 3s328-1) zu erstellen. Die Vorlage 3s328-1 wurde für die Fallgestaltung des § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III entsprechend angepasst. Der Bescheid aus COLIBRI ist im Rahmen der Nachbearbeitung um einen Hinweis auf den weiteren Bescheid zu ergänzen. Die vorläufige Bewilligung nach § 328 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht möglich. Über den Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens und die weitere Vorgehensweise wird eine entsprechende Mitteilung erfolgen.

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.08.2015



Antwort auf: Bin ich noch versichern? ?

Hallo Larifari, mit welcher Begründung sollte dir kein Arbeitslosengeld zustehen? Damals nach meiner Ausbildung musste ich mich innerhalb von 3 Tagen arbeitslos melden (meine neue Stelle ging erst 2 Monate später los). Dann wurde anhand von meinem Ausbildungsgehalt das Arbeitslosengeld berechnet. Versichert bist du als Arbeitslose über die Agentur für Arbeit weiterhin bei deiner Krankenkasse. Liebe Grüße

von Wunsch2015 am 01.08.2015, 14:00



Antwort auf: Bin ich noch versichern? ?

Ich denke mal das Arbeitsamt versucht sich wegen des BV herauszureden. Und deshalb schieben sie den Schwarzen Peter auch zur Krankenkasse. Wenn man da an den falschen Berater kommt der meint noch nichts von dem entsprechenden Urteil zu wissen, dann sagt der natürlich, mit BV nicht arbeitssuchend, also kein Arbeitslosengeld. Also ab zum Amt wieder und die nächst höheren ansprechen. Und für den Fall der Fälle mal das hier ausdrucken: http://www.familienratgeber-nrw.de/index.php?id=4112 Ich setzte mal voraus das das BV wegen der Arbeitsstelle erfolgte.

Mitglied inaktiv - 01.08.2015, 15:05



Antwort auf: Bin ich noch versichern? ?

Weil ich Beschäftigungsverbot habe

von larifari28 am 01.08.2015, 15:05



Antwort auf: Bin ich noch versichern? ?

Das muss man aber um ALG1 zubekommen. Zahle schnellstmöglich Deine Krankenkasse selbst, um versichert zu bleiben!! Du musst H4 beantragen mit der Ablehnung vom Arbeitsamt. Wie lebst Du, der Vater des Kindes ist finanziell auch für Dich zuständig wenn ihr zusammen lebt auch vor Geburt.

von Sternenschnuppe am 01.08.2015, 15:08



Antwort auf: Bin ich noch versichern? ?

Eben falsch!!! Es gab diese Gesetzeslücke. Die ist aber, wie ich im Link gezeigt habe, inzwischen geschlossen um die Frauen mit BV nicht zu benachteiligen. Es gilt inzwischen, ist das BV wegen des Arbeitsplatzes ausgesprochen worden, dann kann die Frau ja - jedenfalls theoretisch - in einem anderen Job arbeiten. Und gilt damit als arbeitssuchend. Und damit halt auch Anspruch auf Arbeitslosengeld1. Wurde ein BV ausgesprochen aufgrund gesundheitlicher Gefährdung, dann hat die Schwangere Anspruch auf Krankengeld.

Mitglied inaktiv - 01.08.2015, 19:18



Antwort auf: Bin ich noch versichern? ?

Ah. Cool. Das ist fair. Lese ich später nach. Danke für die Info.

von Sternenschnuppe am 01.08.2015, 21:10



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