Bezahlung im Krankheitsfall beide Eltern gesetzlich versichert

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Bezahlung im Krankheitsfall beide Eltern gesetzlich versichert

Hallo, Wir sind beide berufstätig und gesetzlich versichert. Wir sind nicht verheiratet und haben ein gemeinsames Kind(5 Jahre) und wohnen zusammen. Das Kind ist bei meiner Lebenspartnerin mitversichert. Wir sind bei unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen versichert. Im Krankheitsfall stehen jedem von uns ja 10 Tage zur Kinderbetreuung zu. Wie sieht das mit Bezahlung im Krankheitsfall aus. Vom Arbeitgeber bekommt man ja kein Geld. Meine Lebenspartnerin reicht bis zu 10 Tage bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Ärztlichen Atteste ein und bekommt für die Tage ein Ausfallgeld. Wie sieht das bei mir aus? Kann ich auch die Ausfalltage bei ihrer Krankenkasse einreichen ? Das Kind ist ja bei Ihr versichert. thomas

von tnickel am 28.06.2016, 09:22



Antwort auf: Bezahlung im Krankheitsfall beide Eltern gesetzlich versichert

Hallo, der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html). Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor. Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen. Das ist aber nachrangig. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.06.2016



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