Bezahlung im Beschäftigungsverbot bei erneuter Schwangerschaft vor Wiederaufnahm

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Bezahlung im Beschäftigungsverbot bei erneuter Schwangerschaft vor Wiederaufnahm

Liebe Frau Bader, leider konnte ich auf meine Frage trotz ausgiebiger Recherche im Forum keine Antwort finden, daher wende ich mich an Sie. Folgende Situation: -meine Tochter wurde im Dezember 2017 geboren, meine Elternzeit geht noch bis Ende diesen Jahres -Änderungsvertrag auf 75% statt 100% besteht für den 1.1.19 unterschrieben. Der Januar wird mit Resturlaub verbracht, "richtiger" Arbeitsbeginn am 1.2. -aktuell erneute Schwangerschaft in der 6. SSW -wie in der ersten Schwangerschaft würde ich von meinem Gynäkologen ein individuelles Beschäftigungsverbot erhalten (Anästhesistin im Krankenhaus angestellt) Nun zu meinen Fragen: 1. auf Grundlage welcher "Gehälter" würde sich die Bezahlung im BV berechnen? Derjenigen, die ich ab 1.1. erhalten würde? 2. auf Grundlage welcher Zahlen berechnet sich ein erneutes Elterngeld? Ich danke Ihnen vorab für Ihre Mühen, herzliche Grüße Miffundmaff

von miffundmaff am 17.12.2018, 21:12



Antwort auf: Bezahlung im Beschäftigungsverbot bei erneuter Schwangerschaft vor Wiederaufnahm

Hallo, 1. Nach dem neuen Gehalt 2. Nach dem Lohn der letzten 12 Mo. vor der Geburt - ohne Monate mit MG und EG von K1 bis zum 14 LM Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 19.12.2018



Antwort auf: Bezahlung im Beschäftigungsverbot bei erneuter Schwangerschaft vor Wiederaufnahm

Im BV bekommt man das was man auch ohne bekommen würde. Sprich du bekommst ab dem 1.01 die 75%. EG nach dem was du in den 12 Monaten davor verdient hast, wobei bis zu 12 Monate EG in deinem Fall ausgeklammert werden. Heisst es werden auch Zeiten von vor dem ersten Kind berücksichtigt. Da änderungsvertrag wird das Mutteschaftsgeld geringer ausfallen. Besser wäre es gewesen TZ kein der EZ zu arbeiten, dann hättest du due EZ zum neuen Mutterschutz beenden können und dann 100% bekommen wie beim ersten Kind. BV kann vom AG angezweifelt werden. Wegen Job muss der AG es ausstellen nach Prüfung ob er nicht geeignete Ersatztätigkeiten hat. Individuelles von Arzt bedeutet das es eine medizinische Grundlage dafür gibt, das kannst du aber aktuell nicht wissen. Jede Schwangerschaft ist anders.

von Felica am 17.12.2018, 21:27



Antwort auf: Bezahlung im Beschäftigungsverbot bei erneuter Schwangerschaft vor Wiederaufnahm

wie in der ersten Schwangerschaft würde ich von meinem Gynäkologen ein individuelles Beschäftigungsverbot erhalten (Anästhesistin im Krankenhaus angestellt) Wenn deine Frauenärztin das BV wegen deiner beruflichen Gefährdungen ausstellt, dann ist das jedenfalls unzulässig. Und wie deine Schwangerschaft verlaufen wird, dürfte jetzt ja noch offen sein. Für die Gefährdungsbeurteilung ist allein der Arbeitgeber zuständig, der dich umsetzen darf. Du musst dich also drauf einstellen, eine Ersatzttätigkeit auszuüben.

Mitglied inaktiv - 17.12.2018, 21:31



Antwort auf: Bezahlung im Beschäftigungsverbot bei erneuter Schwangerschaft vor Wiederaufnahm

es geht um deinen arbeitsplatz. das MUSS der AG machen. und nur der. wenn er ersatztätigkeit für dich hat, auch wenn es früher nicht so war, musst du diese annehmen. auch wenn sie nicht deiner quailifikation entspricht. administration, medikamente sortieren, telefon etcpp

von mellomania am 17.12.2018, 21:31



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