Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen vom 23.2. bezüglich Recht des Wechsels von Vollzeit auf Teilzeit nach der Elternzeit. Nun habe ich noch mal eine Nachfrage.
Sie haben geschrieben, der Wechsel dürfe keine Nachteile bringen. Momentan hätte ich bei eventuell anstehenden betriebsbedingten Kündigungen bezüglich der Sozialauswahl sehr gute Karten. ( mit einer der längsten Betriebszugehörigkeiten, älter wie die meisten und ich habe eine Tochter ). Verstehe ich das nun richtig, dass der Wechsel in Teilzeit mir hier auch keinen Nachteil bringen darf?
Vielen Dank für Ihre Antwort
von
Sabine 2018
am 05.03.2018, 10:24
Antwort auf:
Betriebsbedingte Kündigung
Hallo,
es werden ja nur vergleichbare AN mit einander verglichen.
Dies bestimmt bei der Kündigung § 1 KSchG.
Dabei muss man unterscheiden:
Reduziert sich aufgrund einer arbeitgeberseitigen Organisationsentscheidung lediglich das Arbeitsvolumen bzw. das Stundenkontingent im Betrieb, so sind teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer im Rahmen der Sozialauswahl miteinander vergleichbar. Anders ist zu werten, wenn die Unternehmerentscheidung ergeht, dass bestimmte Tätigkeiten nur noch von Vollzeitkräften erledigt werden sollen. Hier sind teilzeit- und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht miteinander vergleichbar. Diese Grundsätze gelten auch für den Vergleich von Teilzeitbeschäftigten mit unterschiedlichen Stundenzahlen untereinander (BAG, Urteil v. 15.7.2004, 2 AZR 376/03).
(Vgl. zu den Urteilen: https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/thuesingrachorlembke-kschg-1-sozial-ungerechtfertigt-4733-vergleichbarkeit-von-vollzeit-und-teilzeitbeschaeftigten_idesk_PI10413_HI6681936.html)
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 05.03.2018