Betriebsbed. Kündigung während Elternteilzeit möglich? - teilw. Betriebsübergang

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Betriebsbed. Kündigung während Elternteilzeit möglich? - teilw. Betriebsübergang

Guten Tag, am 30.11. informierte mich mein AG über einen Betriebsübergang des Segments in dem ich aktuell tätig bin in eine neue GmbH ab dem 1.1. Die Information habe ich zur Kenntnis genommen und auch unterzeichnet. Es stand auch drin, dass ein Wiederspruchsrecht von einem Monat eingeräumt wird, bei Nicht-Zustimmung aber eine betriebsbedingte Kündigung möglich wäre, da mein Arbeitsplatz beim bisherigen AG nicht fortbesteht. Soweit klar. Nun meine Frage: Ich bin noch bis Mitte Juli in Elternteilzeit beschäftigt. Wäre eine betriebsbedingte Kündigung trotzdem möglich? Wenn ja, gilt dafür ebenfalls die in meinem Arbeitsvertrag festgelegte Frist von 3 Monaten? Herzlichen Dank und viele Grüße

von Karin32 am 13.12.2018, 13:00



Antwort auf: Betriebsbed. Kündigung während Elternteilzeit möglich? - teilw. Betriebsübergang

Hallo, Sie wollen kündigen? Ja, das ist möglich im Rahmen der vertraglichen Fristen. Oder eben der Widerspruch mit der dort genannten Frist Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.12.2018



Antwort auf: Betriebsbed. Kündigung während Elternteilzeit möglich? - teilw. Betriebsübergang

Hallo Karin, Ich verstehe deine Frage so, dass es dir um die Möglichkeit der Kündigung von Seiten des Arbeitgebers geht und nicht darum, dass du selbst kündigen möchtest - richtig?! Also, wenn du dem Betriebsteilübergang widersprichst, kann dein Arbeitgeber dir, solange du noch in Elternzeit bist, nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Gewerbeamt o.ä. je nach Bundesland) betriebsbedingt kündigen. Wenn er nachweisen kann, dass dein Betriebsteil veräußert wurde und er daher keinen Arbeitsplatz mehr für dich hat, dürfte er diese Zustimmung voraussichtlich bekommen, denn die Kündigung ist ja dann ohne Zusammenhang zu deiner Elternzeit. Aber natürlich müsste der Arbeitgeber dann nach Vorliegen der Zustimmung die vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Bis die abgelaufen ist, muss er sich halt notfalls bezahlt freistellen, wenn er dich nirgendwo sinnvoll einsetzen kann.

von Rotkehlchen am 15.12.2018, 11:48



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