Frage: Betriebsarzt und BV

Hallo Frau Bader, ich habe vom FA ein vorläufiges ind. BV bis 07.01.08 bekommen. Mein FA teilte mir jetzt mit, dass der Betriebsarzt meines AG wegen dem BV bei ihm nachgefragt hat. Meine Fragen hierzu: 1. Mein FA hat doch ärztliche Schweigepflicht und es liegt doch auch Datenschutz vor, oder? 2. Muss der Betriebsarzt sich nicht erst an mich mit seinen Fragen wenden? 3. Muss ich dem Btriebsarzt Auskünfte zu Diagnose und Gründen des BV geben? 4. Kann Betriebsarzt / AG verlangen, dass ich zu ihm oder zu einen vom AG festgelegten Arzt gehe, um die Notwendigkeit des BV überprüfen zu lassen? Zusätzliche Frage: Auf dem BV-Schreiben des Arztes habe ich jetzt gesehen, dass ein Schreibfehler bzgl. des Beginns des BV vorliegt (statt 09.11. wurde 12.11. geschrieben). Ich habe dieses "falsche" Schreiben schon zum AG geschickt und den FA jetzt um Ausstellung eines berichtigten Schreibens gebeten. Kann ich das "neue" Schreiben mit rückwirkendem BV-Beginn beim AG einreichen? Wird diese Berichtigung vom AG anerkannt / wirksam (weile s ja bei Vorlage einer Krankschreibung die 3 Tages-Frist gibt)? Vielen Dank! Viele Grüße Schnecke14

Mitglied inaktiv - 22.11.2007, 15:42



Antwort auf: Betriebsarzt und BV

Hallo, Generelle Beschäftigungsverbote sind grundsätzlich von jedem Arbeitgeber beim Einsatz von werdenden und stillenden Müttern zu beachten. Die einzelnen Arbeiten, für die generelle Beschäftigungsverbote gelten, sind im § 4 des MuSchG und der Mutterschutzrichtlinienverordnung aufgezählt. Beschäftigt ein Arbeitgeber eine Schwangere oder Stillende, hat er grundsätzlich eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen. In die Beurteilung sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie der Betriebsarzt mit einbezogen werden. Die Betroffene sowie die übrigen bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer und der Betriebsrat oder Personalrat müssen über das Ergebnis der Beurteilung und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden. Ergibt sich aus der Beurteilung ein Beschäftigungsverbot für die gesamte bzw. für einzelne Tätigkeiten, darf der Arbeitgeber die Schwangere oder Stillende mit diesen Arbeiten nicht beschäftigen. Unabhängig von diesen o. g. generellen Beschäftigungsverboten, die unabdingbar sind und auch nicht auf Wunsch der Betroffenen außer Kraft gesetzt werden können, gibt es das sogenannte individuelle Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für den Einzelfall. Dieses zielt auf die besondere Lebenssituation der werdenden Mutter ab. Hierzu heißt es: „Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.“ Allein der Arzt entscheidet, welche beruflichen Tätigkeiten für eine werdende Mutter und das ungeborene Kind eine Gefährdung darstellen können. Hierbei eröffnet sich ein großer Entscheidungsspielraum für den Arzt. Er kann Tätigkeiten hinsichtlich Art, Dauer und Länge einschränken, kann sie ggf. ganz verbieten; er kann das Beschäftigungsverbot befristet oder bis zum Beginn der Schutzfrist erteilen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Gesundheitsgefährdung in Verbindung mit der Schwangerschaft zu sehen ist. Es kommt also wesentlich darauf an, wie weit das BV geht. Liebe Grüsse, NB Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 26.11.2007