Betriebliche Altersvorsorge in Mutterschutz - wer zahlt?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Betriebliche Altersvorsorge in Mutterschutz - wer zahlt?

Sehr geehrte Frau Bader, ab dem 19.2. 2016 bin ich offiziell im Mutterschutz, Entbindungstermin ist der 1. April. Dass ich in Elternzeit (1 Jahr geplant) meine betriebliche Altersvorsorge selber bezahlen muss (oder eben aussetze) ist mir klar. Aber im Mutterschutz? Da beziehe ich ja 6 Wochen vor der Entbindung und 8 Wochen nach der Entbindung (also bis Ende Mai 2016) mein volles Gehalt und hätte dementsprechend auch noch Anspruch auf die Zahlung der betrieblichen Altersvorsorge durch meinen Arbeitgeber. Oder stimmt das so nicht? Gestern erhielt ich ein Schreiben unserer Personalabteilung, dass ab dem 1. März 2016 die Beiträge zur Altersversorgung nicht mehr gezahlt werden. Das ist doch aber zu früh, oder? Ich hätte doch noch bis Ende Mai 2016 Anspruch darauf, oder? Gibt es auch eine rechtliche Grundlage, mittels derer ich dies bei meinem Arbeitgeber untermauern kann? Vielen Dank für Ihren Rat, bzw. ihre Einschätzung!

von sascha99 am 03.02.2016, 12:09



Antwort auf: Betriebliche Altersvorsorge in Mutterschutz - wer zahlt?

Hallo, Das Mutterschutzgesetz trifft zu Sonderleistungen wie etwa einem 13. Monatsgehalt keine ausdrücklichen Regelungen. Diese ergeben sich im Einzelfall aus dem jeweiligen Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag. Nach der Rechtssprechung dürfen weder in kollektivrechtlichen Verträgen (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) noch in Arbeitsverträgen bei arbeitsleistungsbezogenen Jahressonderzahlungen die Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und Mutterschutzfristen anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen während des Mutterschutzes besteht nur, wenn dies tarifvertraglich, durch eine Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt ist. Eine Sparzulage nach dem Vermögensbildungsgesetz wird nur auf Zahlungen gewährt, die die Arbeitgeberseite vornimmt. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung kann somit nicht vermögenswirksam angelegt werden. Jedoch kann die Arbeitnehmerin Teile des Arbeitgeberzuschusses vermögenswirksam anlegen lassen und dafür die staatliche Sparzulage erhalten. (Quelle: Bmfsfj) Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.02.2016



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