Moin, ich habe 2 Kinder. Nächstes Jahr kommt die "Große" in die Schule. Die Betreuung nach der Schule beträgt nur bis 13.30 Uhr, wir arbeiten beide Vollzeit. Mein AG teilte mir mit, dass ich nur Vollzeit arbeiten kann - halbtags wird nicht gemacht. Ich weiß das es ein gesetztlichen "Anspruch" aus Teilzeitarbeit gibt. Muß ich dann vor das Gericht? Eine Rechtsschutzversicherung habe ich.
Mitglied inaktiv - 30.08.2005, 20:59
Antwort auf:
Betreuungszeiten des Kindes
Hallo,
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Aber ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht-eben nur bei gütlicher Einigung. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 31.08.2005
Antwort auf:
Betreuungszeiten des Kindes
Hallo !
Du hast nur Anspruch darauf wenn die Firma mehr als 15 Mitarbeiter hat und Du mindestens 15 Std die Woche arbeiten willst !
Wenn das gegeben ist und Dein Chef sich querstellt mußt Du wohl oder übel klagen.
Allerdings ist er nicht verpflichtet sich nach Deinen Zeiten zu richten --er könnte also sagen du kannst um 10 anfangen und um 16 uhr aufhören oder so
Lg Sanne
Mitglied inaktiv - 30.08.2005, 21:04