Frage: Betreuungsunterhalt

Hallo Frau Bader. Ich habe eine Frage zum Betreuungsunterhalt. Und zwar; ich bin in der 22. Schwangerschaftswoche, und mein Freund hat mich vor 5 Wochen verlassen. Wir haben nicht zusammengelebt. Jetzt habe ich etwas von Betreuungsunterhalt gehört. Er verdient ca. 1600€ netto. Muß er mir neben dem Kindesunterhalt auch Betreuungsunterhalt zahlen? Ich bin ziehmlich schnell schwanger geworden, obwohl er es nicht wollte. Ich hoffe, dass Sie mir helfen können und danke schonmal im vorraus. Liebe Grüsse Nadine

Mitglied inaktiv - 23.09.2003, 23:01



Antwort auf: Betreuungsunterhalt

Hallo, Unterhalt der nichtehelichen Mutter 1. Grund zum Unterhalt § 1615 l Abs.1: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindsvater) Unterhalt zu gewähren. §1615 l Abs.2: Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus). §1615 l Abs. 3 Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt. 2. Kosten SS u. Entbindung Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt 3. Säuglingsausstattung Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist) 4.Höhe des U. Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Sie bekommt 750, wenn sie selber auch arbeitet, sonst 650 €. (so Rechtsprechung Gerichte) Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV. Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend zahlen. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.09.2003