Frage: Betreuungsanspruch in Elternezeit

Liebe Frau Bader, wir haben vor drei Monaten, im Dezember, unsere wunderbare Tochter bekommen! Ich selber arbeite und mein Partner ist Student, sodass ich 12 Monate Elternzeit- und Elterngeld in Anspruch nehme. Auf Anraten vieler Freunde haben wir uns jetzt bereits ab August eine Tagesmutter gesucht, da es ab Dezember keine Plätze bei den von uns ausgesuchten Tagesmüttern gibt. Von der AWO haben wir erfahren, dass wir dann die Monate August-November privat zahlen müssen, und vorher keinen Anspruch auf Unterstützung haben. Jetzt ist meine spezielle Frage: wenn ich mich als Promotionsstudentin wieder immatrikuliere ab dem Sommer (tatsächlich arbeite ich aktuell an meiner Promotion), hätte ich dann Anspruch auf die Förderung der Tagesmutter und würde trotz allem gleichzeitig das Elterngeld weiter bekommen? Wenn sie mir helfen könnten, wäre ich sehr dankbar!! (PS: ich lebe in NRW, Witten); Lg Pia

von piamarieha am 07.03.2018, 16:53



Antwort auf: Betreuungsanspruch in Elternezeit

Hallo, einen Anspruch hat man ab dem ersten Geburtstag nach bedarf. Die Kosten siond in den Bu-Ländern unterschiedlich geregelt Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.03.2018



Antwort auf: Betreuungsanspruch in Elternezeit

einen rechtsanspruch auf betreuung hast du wenn das kind 1 jahr ist. was darunter fällt musst du selber finanzieren.

von mellomania am 07.03.2018, 18:36



Antwort auf: Betreuungsanspruch in Elternezeit

Ich weiß nicht wie das in NRW ist, aber in Nds bekommt man Unterstützung von der Stadt bei Selbstfinanzierung. Egal ab wann das Kind in der Betreuung ist. Mein Babysitterkind hat die Eingewöhnung mit, 6 Wochen begonnen, bis zur 8. Woche mussten die Eltern voll selbst zahlen, ab da an wurde ein gewisser Stundenlohn übernommen (bsp Stundenlohn liegt bei 4€, dann wurden 2€ übernommen). Beide Elternteile verdienen sehr gut, dass sie keinen Anspruch auf volle Kostenübernahme haben In deinem Fall würde ich bei der Stadt oder Jugendamt nachfragen wie du es handhaben sollst. Rechtzeitig Anträge stellen und ggf tatsächlich von August bis 1.Geburtstag einen Teil der Kosten selbst tragen. Ob du dafür deinen Status bei der Uni ändern musst musst du nachfragen. Hat die Uni ggf eine Person welche für die Mütter zuständig ist? Ggf dort nachfragen. Das du den Platz ab August hast finde ich verständlich, denn zu Dezember einen zu bekommen ist sehr schwer. Herzlichen Glückwunsch zu dem Platz (ist ja nicht leicht einen zu bekommen) und viel Erfolg hinsichtlich dem, dass für die Kosten übernommen bekommst :-)

von Ani123 am 07.03.2018, 21:09



Antwort auf: Betreuungsanspruch in Elternezeit

vielleicht ist es echt regional unterschiedlich...ich kenne es nur so..war bei uns zumindest so

von mellomania am 07.03.2018, 21:37



Antwort auf: Betreuungsanspruch in Elternezeit

Es ist regional unterschiedlich. In unserer städtischen Kita/ Krippe werden Kinder ab der 9 Lebenswoche genommen. Ich glaube Eingewöhnung ab 7 Woche... kann man unterschiedler Meinung sein ob das gut ist. Die Eltern zahlen den gleichen Betrag wie Eltern, die ihr Kind erst ab dem 1 Lebensjahr abgeben. Da wird nicht unterschieden. Preislich variert es nur ob 4, 6 oder 9 Stunden Betreuung und Krippe ist teurer als Kita... Man muss auch kein AV oder Studium nachweisen, da es genug Plätze für alle gibt, kann die Mutter däumchendrehend Zuhause sitzen und der Zuschuss vom Land an die Stadt kommt dennoch für den Krippenplatz. Ist die ausgewählte Tagesmutter im Bedarfsplan? Die AWO wird sich wohl mit den Gegebenheiten vor Ort bei Euch auskennen. Alternativen hat man nicht aufgezeigt? Im Rathaus mal erkundigen? Lg

Mitglied inaktiv - 07.03.2018, 22:01



Antwort auf: Betreuungsanspruch in Elternezeit

Kleiner Nachtrag: In vielen Kommunen gehts auch nach Einkommen der Eltern... Wir verfahren bei uns nach dem Motto: Das Kind besserverdienender Eltern macht nicht mehr in die Windel wie das von armen Eltern :-) Also gleicher Betrag für gleiche Leistung. Kinder machen "gleich viel" Arbeit. Es wäre gut zu wissen, wie bei Euch die Zuständigkeiten sind und wie das Geld fließt auf welcher Grundlage.

Mitglied inaktiv - 07.03.2018, 22:05



Antwort auf: Betreuungsanspruch in Elternezeit

Der Rechtsanspruch hat doch nichts mit der Bezahlung zu tun!? Die Elternbeiträge werden in der Regel nach einer Satzung berechnet für die Kinder, die dann eben einen Platz haben. Unsere Große ging auch mit knapp 10 Monaten in die Krippe und wir mussten nur den normalen Elternbeitrag zahlen. Das ist allerdings schon lange her :-)

von Tini_79 am 07.03.2018, 22:24



Antwort auf: Betreuungsanspruch in Elternezeit

Unter bestimmten Umständen haben Kinder auch unter einem Jahr schon einen Rechtsanspruch auf Betreuung nach SGB 8: "§ 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf." Wenn beide Elternteile studieren, gibt es also bereits vor dem ersten Geburtstag einen Betreuungsanspruch und damit auch einen Anspruch auf Förderung.

Mitglied inaktiv - 08.03.2018, 09:40



Antwort auf: Betreuungsanspruch in Elternezeit

Silene

Mitglied inaktiv - 08.03.2018, 10:04