Guten Tag Frau Bader,
unsere Tochter ist jetzt zwei Monate alt, nach der Geburt haben sich bei mir gesundheitliche Probleme ergeben, sodass demnächst eine Operation ansteht. Mein Mann muss sich an dem Tag frei nehmen um auf das Kind aufzupassen. Er will sich aber für den Tag krankschreiben lassen anstatt einen Tag Urlaub zu nehmen. Ich habe bei seiner Hausarztpraxis nachgefragt, ob das überhaupt gehen würde. Man sagte mir es gäbe einen sogenannten Betreuungsanspruch, man würde meinen Mann aber auch krankschreiben. Ich möchte gerne wissen was mit diesem Betreuungsanspruch gemeint ist.
Vielen Dank im Voraus.
von
LilithMaus
am 06.05.2013, 18:51
Antwort auf:
Betreuung oder Krankschreibung?
Hallo,
der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von zehn Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr (vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html)
. Diese Freistellung ist bei Verheirateten/ Zusammenlebenden der Mutter und dem Vater zu gewähren, d. h., jeder hat Anspruch auf zehn Arbeitstage je eigenes Kind. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl. Eine Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen ist dabei nicht vorgesehen, sonst würde einer der Arbeitgeber ja benachteiligt werden. In der Praxis sieht eine Leitlinie der KKs dies aber vor.
Die Höhe kann man hier berechnen: http://rechner.sparkasse.de/templates/tr64/standard/tr64.php
Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muss ärztlich bestätigt werden, dass das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, dass durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.
Ist ein Ehepartner privat und der andere Ehepartner gesetzlich versichert, so ist entscheidend bei welchem Ehepartner die Kinder mitversichert sind. Für den Fall, dass die Kinder dem Ehepartner zugeordnet sind, der privat versichert ist, so fallen die Kinder nicht unter den Geltungsbereich des SGB, da dessen Bestimmungen nur für gesetzlich Versicherte bindend gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der andere Ehepartner noch gesetzlich versichert ist.
Ansonsten kann man bis zu fünf Tage über § 616 BGB geltend machen.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 08.05.2013
Antwort auf:
Betreuung oder Krankschreibung?
dein mann kann unbezahlten urlaub nehmen, deine krankenkasse ersetzt einen teil des lohnausfalls.
das wäre die ehrlichste variante.
Mitglied inaktiv - 06.05.2013, 19:59