Beteiligung Kosten Kindergarten vom Ex?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beteiligung Kosten Kindergarten vom Ex?

Meine Tochter ging in die Kindergrippe und nun in den Kindergarten. Mein Ex hat ca. 1900€ monatlich netto. Er zahlt ca. 230€ Unterhalt. Nun bin ich verheiratet und habe ein weiteres Kind. Muss sich der Vater meiner Tochter anteilig bei den KiTa-Kosten beteiligen? Wenn ja in welcher Höhe? Da ich zurzeit Studentin bin (Einkommen =0€), welches Einkommen wird dann zur Berechnung herangezogen? Das meines Mannes? Dann komplett? Mit dem Gehalt meines Mannes müssen 4 Personen leben (ich, Mann, beide Kinder). Mein Ex hat nur seine Tochter, für die er Unterhalt zahlt. Muss dann zur Berechnung des Anteils das Gehalt meines Mannes halbiert und die Existenzsicherung von unserem Sohn abgezogen werden? Sind die Kosten von der Kindergrippe auch rückwirkend vom Ex forderbar? Besten Dank für Ihre Unterstützung.

Mitglied inaktiv - 02.09.2009, 20:00



Antwort auf: Beteiligung Kosten Kindergarten vom Ex?

Hallo, 1.Ich kopiere Ihnen ein neues Urteil hierzu rein (von www.rp-online.de): Von ihrer Familie getrennt lebende Väter müssen ab sofort mehr Unterhalt für Kleinkinder zahlen. Denn laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen die Beiträge für den Kindergarten zusätzlich übernommen werden. Das Geld sei nicht im üblichen Unterhalt enthalten, der nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet werde, erklärten die Karlsruher Richter. Mit dieser Entscheidung änderte der Familiensenat des BGH seine bisherige Rechtsprechung. Bisher bekamen Kinder für einen Halbtagsplatz im Regelkindergarten keinen zusätzlichen Unterhalt vom getrennt lebenden oder geschiedenen Vater. Das ändert sich mit der BGH-Entscheidung nicht nur für die Zukunft. Auch rückwirkend können Nachzahlungen für Betreuungskosten gefordert werden. Allerdings müssen die Unterhaltspflichtigen - das sind in der Regel die Väter - nicht die gesamten Kosten alleine tragen. Die Kindergartenkosten werden nach den Einkommensverhältnissen der Eltern aufgeteilt. Hat die Mutter des Kleinkindes im Vergleich zum Kindesvater wenig Einkommen, muss der jedoch einen entsprechend höheren Anteil übernehmen. Mehr zum Thema Beim Unterhaltsrecht sollen Kinder künftig in jedem Fall an erster Stelle stehen. Das ist der Kern der Neuregelung, die am Freitag im Bundestag beschlossen und Anfang kommenden Jahres in Kraft treten soll. Was sich beim Unterhaltsrecht ändert Beim Unterhaltsrecht sollen Kinder künftig in jedem Fall an erster Stelle stehen. Das ist der Kern der Neuregelung, die am Freitag im Bundestag beschlossen... mehr Anlass für das Urteil ist ein Fall aus Berlin. Die Eltern eines 2002 geborenen Jungen lebten bis 2003 unverheiratet zusammen, trennten sich dann aber. Das Kind besuchte eine Kindertagesstätte. Auch nachdem die Mutter mit dem Jungen in die Schweiz gezogen war, kam das Kind dort in eine Tagesstätte, der aufgrund hoher Personalausstattung etwa 500 Franken (etwa 318 Euro) monatlich kostet. Die Mutter arbeitet inzwischen zu 60 Prozent. Das Kind verlangte - vertreten durch die Mutter - zusätzlichen 298 Euro Unterhalt für die Betreuungskosten. Der BGH bejahte den Anspruch des Kindes erstmals grundsätzlich, hatte aber Einwände gegen die Berechnung. Die genaue Höhe der vom Vater zu übernehmenden Beträge muss nun vom Kammergericht Berlin neu berechnet werden. Das Berliner Gericht hatte dem Kind die geforderten 298 Euro zugesprochen. Die Änderung seiner Rechtsprechung begründete der Bundesgerichtshof unter anderem damit, dass auch Sozialhilfeempfänger den Kindergarten in aller Regel nicht bezahlen müssen. Das gewährte Existenzminimum beinhalte folglich nicht die Kosten für den Kindergarten. Da sich auch der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle am Existenzminimum orientiere, sei hier ebenfalls kein Anteil für den Kindergarten enthalten. Folglich habe das Kind hier einen Mehrbedarf, der zusätzlich gedeckt werden müsse. 2. Welches Einkommen herangezogen wird, hängt von der Satzung ab u ist total unterschiedlich. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.09.2009



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