Frage: Besuchsrecht für väter

Ich habe einen bekannten,der eine zweijährige Tochter hat.Seine Ex-Freundin verbietet Ihm immer wieder,seine Tochter zu sehen.Wie sind denn die offiziellen Besuchsteiten für Väter???

Mitglied inaktiv - 19.08.2004, 23:41



Antwort auf: Besuchsrecht für väter

Hallo, Eine genaue gesetzl. Regelung zum Umgangsrecht gibt es nicht, vielmehr entscheidet das JA im Einzelfall je nach den Gegebenheiten. Ein Kind, das seinen Vater kaum kennt, wird dort sicherlich nicht übernachten. Auf der anderen Seite wird ein Vater, der eine sehr enge Bindung zu seinem Kind hat, dieses häufiger sehen als einmal im Monat. Er darf das Umgangsrecht bei sich zu Hause ausüben, d.h., die Mutter hat keinen Anspruch darauf, dass er das Kind nur bei ihr zu Hause sieht, vielmehr darf er es mitnehmen. Wichtig ist, dass der Umgangsberechtigte das Umgangsrecht schon bei einem Säugling zusteht, natürlich auch bei einem Kleinkind, auch, wenn es fremdelt. Sicherlich muss der KV aber Rücksicht auf Stillen etc. nehmen. Rechtlich muss der Berechtigte das Kind abholen, Psychologen schlagen jedoch vor, das die Mutter das Kind auch häufiger mal bringt, um durch diese Handlung die positive Einstellung zu der Sache zu zeigen. Die Mutter kann im übrigen nicht verbieten, dass das Kind Kontakt mit Dritten hat. Man legt idR ein periodisches Umgangsrecht fest, am Anfang von kurzer Dauer. Sinnvoll ist es, die Sache so zu regeln, dass es für das Kind bald zu einer festen Gewohnheit wird und eine Entfremdung von dem anderen Elternteil nicht eintritt. Wenn das Kind den Vater nicht kennt, soll es erst langsam daran gewöhnt werden. Das Umgangsrecht ist von der Häufigkeit ungefähr festzulegen wie folgt: - bei ganz kleinen Kindern ein-bis zweimal im Monat einige Stunden - bei etwas größeren alle 14 Tage einen Tag - Übernachtung erst ab Schulreife Eine Einschränkung/ ein Ausschluss des Umgangsrechtes ist nur in Ausnahmefällen zum Wohl des Kindes zulässig. Dazu reicht es nicht aus, dass es bei der Durchführung Schwierigkeiten geben könnte. Nur wenn die Gefahr ernstlicher gesundheitl. oder erzieherischer Schäden besteht, muss der Umgang unterbunden werden, die Verfeindung der Eltern reicht nie aus, auch nicht, wenn das Kind nervöse Beschwerden hat. Zum Ausschluss führt Alkoholismus in besonderen Fällen, Aids (bei Ansteckungsgefahr), Gefahr sex. Missbrauch, nicht hingegen Prostitution oder Neurodermitis (beim Kind). Wenn einer der Eltern meint, das Umgangsrecht sei verletzt, kann er/sie sich erst einmal an das JA zu einer gütlichen Regelung wenden. Ansonsten bleibt nur die Klage. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.08.2004



Antwort auf: Besuchsrecht für väter

hallo!!!!!!!!! ich habe eine sohn von vier monaten!!!! sein vater war ein one night stand ich habe nun folgendes problem er lässt mich nicht ruhe er fast mich an ich sage ihm er soll es lassen er trinkt ab und zu mal einen am wochenende und wird aggresiv beleidigt mich und beschimpft mich ich möchte mir das nicht bieten lassen und habe angst um meinen sohn wenn er ihn bekommt er war bei der ganzen schwangerschaft nicht bei mir und kam erst kurz vor der geburt und den kleinen sah er erst fünf tage nach der geburt ich würde gerne wissen was für rechte er hat und wie ofr er den kleinen sehen darf ich habe angst um ihn gilt da auch die regelung 14 tage ein tag mein sohn kennt ihn ja kaum weil er auch bei der gesamten schwangerschaft nicht da war bitte um hilfe........ gruss Stellanutella

Mitglied inaktiv - 31.08.2004, 19:23



Antwort auf: Besuchsrecht für väter

hallo!!!!!!!!! ich habe eine sohn von vier monaten!!!! sein vater war ein one night stand ich habe nun folgendes problem er lässt mich nicht ruhe er fast mich an ich sage ihm er soll es lassen er trinkt ab und zu mal einen am wochenende und wird aggresiv beleidigt mich und beschimpft mich ich möchte mir das nicht bieten lassen und habe angst um meinen sohn wenn er ihn bekommt er war bei der ganzen schwangerschaft nicht bei mir und kam erst kurz vor der geburt und den kleinen sah er erst fünf tage nach der geburt ich würde gerne wissen was für rechte er hat und wie ofr er den kleinen sehen darf ich habe angst um ihn gilt da auch die regelung 14 tage ein tag mein sohn kennt ihn ja kaum weil er auch bei der gesamten schwangerschaft nicht da war bitte um hilfe........ gruss Stellanutella

Mitglied inaktiv - 31.08.2004, 19:24



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