Bestandsschutzregelung Teilzeit bei Arbeitslosigkeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Bestandsschutzregelung Teilzeit bei Arbeitslosigkeit

In der Broschüre "Rückkehr in den Beruf" vom Bundesministerium für Familien habe ich zum Thema Teilzeitarbeit und Arbeitslosengeld folgendes gelesen: "... Das SGB III sieht jedoch eine Bestandsschutzregelung vor, nach der die Betroffenen bei Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung bis zur Dauer von drei Jahren vor leistungsrechtlichen Nachteilen geschützt werden. Danach bleiben Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung für die Bemessung des Arbeitslosengeldes außer Betracht, wenn eine individuelle Teilzeitvereinbarung abgeschlossen ... wurde. ... Die Regelung setzt ebenfalls voraus, dass der/die Arbeitslose innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindestens sechs Monate vollzeitbeschäftigt war." 1) Gibt es diese Regelung noch? Die Broschüre ist von 2001. 2) Bedeutet das, daß man bei Reduzierung auf von Vollzeit- auf Teilzeitarbeit nach Rückkehr in den Beruf trotzdem Anspruch auf ALG in Höhe des ursprünglichen Einkommens (Vollzeit vor Elternzeit) hat, wenn die Teilzeitarbeit noch nicht länger als 3 Jahre besteht? 3) Der Zeitraum der 6 Monate innerhalb von 3 1/2 Jahre für den Anspruch auf diese Regelung - bleibt die Elternzeit dabei unberücksichtigt oder wird sie im ungünstigsten Fall mit 3 Jahren eingerechnet?

Mitglied inaktiv - 28.04.2005, 13:20



Antwort auf: Bestandsschutzregelung Teilzeit bei Arbeitslosigkeit

Hallo, ich wüßte nicht, dass es das noch gibt.Irgendwann 02 oder so wurde das TZ-ARbeitslosengeld eingeführt. Entscheidend ist, wie viel Zeit Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die EZ bleibt unberücksichtigt. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 28.04.2005



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