Hallo Frau Kollegin, ich bin zwar selbst Juristin, bräuchte aber trotzdem mal Ihren Rat: Ich arbeite seit einigen Jahren als jur. Redakteurin. Letzten Herbst erhielt ich eine betriebsbedingte Kündigung und verlor am darauffolgenden Tag in der 8. SSW mein Kind (der AG wusste noch nichts von der SS). Wegen der SS war die Kü natürlich unwirksam. Ich war dann sehr lange krank geschrieben. Nun befinde ich mich in der 13. SSW. Da auch diese SS nicht unproblematisch war, arbeite ich erst seit kurzer Zeit wieder. Die Situation am Arbeitsplatz ist sehr belastend (insb. nach der vorangegangenen Kü). Hinzu kommt, dass es ständig zu Auseinandersetzungen mit meinem Vorgesetzten bzgl. der SS kommt (bspw., weil ich gesundheitlichen Gründen Dienstreisen nicht wahrnehmen konnte und nun um den Resturlaub bis zum Mutterschutz). Für gewöhnlich lasse ich mir nicht die Butter vom Brot stehlen, aber momentan belastet mich das alles sehr, sogar so, dass ich starke Bauchschmerzen bekomme. Ich denke nun darüber nach, mir von meiner Gynäkologin ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuschG ausstellen zu lassen. Dabei erfährt der AG ja nur den Umfang des Verbotes, nicht aber die Gründe. Sollte er das Beschäftigungsverbot anzweifeln, müsste ich unter Umständen meine Ärztin von der Schweigepflicht entbinden. Sollte dann das Thema "psychische Belastung am Arbeitsplatz" zur Spreche kommen, wird es sicher zu unschönen Auseinandersetzungen kommen und ich brauche mich vermutlich nach dem Ablauf der Elternzeit bei meinem Chef nicht mehr blicken lassen. Diesen Weg scheue ich. Wäre es daher ratsam, das Beschäftigungsverbot für den Fall der Fälle auf einen medizinischen Grund (bspw. wiederholte Blutungen) zu stützen und es so von Seiten des Arbeitgebers weniger angreifbar zu machen? Vielen Dank für Ihren Rat Tina22
Mitglied inaktiv - 21.03.2003, 18:33