Frage:
Beschäftigungsverbot
Hallo
Ich habe eine etwas kompliziertere Frage.
Ich habe Mai 2018 ein Kind bekommen und hatte bis Anfang Mai 2019 elternzeit und bis nächste Woche nun noch Resturlaub. Bei meiner ersten Schwangerschaft bin ich gleich ins Beschäftigungsverbot gegangen da ich in der Pflege arbeite. Nun bin ich wieder schwanger und würde auch wieder ins Beschäftigungsverbot gehen.
Wie handel ich jetzt am besten um mein volles Gehalt zu bekommen?
Ich habe gehört man muss erstmal wieder 10 Tage nach der Elternzeit arbeiten um dann wieder im Beschäftigungsverbot das Gehalt zu bekommen. Stimmt das? Oder kann ich gleich ins Beschäftigungsverbot gehen. Und wenn ja zählt mein Urlaub dann schon als Arbeitszeit?
Was soll ich jetzt beachten bevor ich mit meinem Arbeitgeber spreche?
Außerdem würde ich gerne im Beschäftigungsverbot einen 450 Euro Job woanders machen da ich dort keine andere Tätigkeit angeboten bekomme und ich finanziell etwas dazu verdienen möchte. Wie ist das wenn mir das der Arbeitgeber genehmigt. Wird mir dann von dem Gehalt was ich von denen bekomme etwas abgezogen? Und darf ich das überhaupt im Beschäftigungsverbot?
von
Mami 2018.
am 05.06.2019, 12:02
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
Hallo,
der AG entscheidet, ob Sie ein BV bekommen. Nach der Gesetzesänderung soll er versuchen, SIe umzusetzen. Wenn Sie tatsächlich eins bekommen gilt es ab dem ersten Tag.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.06.2019
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
du meldest die schwangerschaft dem AG und DER ALLEINE entscheidet, ob du ins bv gehst oder nicht. er MUSS dir einen ersatzarbeitsplatz zur verfügung stellen, den du auch annehmen musst, selbst wenn es nicht deinen qualifikationen entspricht. dein kind ist betreut? also du könntest arbeiten?
du erhälst, WENN der AG ein bv ausspricht den lohn, den du auch ohne erhalten würdest. egal ob und wielange du gearbeitet hast.
du musst dir den 450 euro job genehmigen lassen. wenn der chef ok sagt, ist ok.
von
mellomania
am 05.06.2019, 13:36
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
"Selbst wenn es nicht deinen Qualifikationen entspricht." Ich wüsste gern wo das steht.
Außerdem sei angemerkt, dass man z.B. schlecht von einer Erzieherin oder Altenpflegerin erwarten kann, dass sie am Ersatzarbeitsplatz z.B. die Steuererklärung fürs Unternehmen macht oder im Kita Mittagessen kocht. Ich habe auch noch keine Erzieherin getroffen, die dann im Rathaus als Reinigungskraft arbeiten durfte.
Man erlernt ja nicht umsonst in Deutschland einen Beruf.
Also bitte, wie immer - präziser und mit Quelle.
von
HeyDu!
am 05.06.2019, 15:56
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
ich kenne fälle, da werden lehrerinnen ins büro abgeordnet und machen dort tätigkeiten, damit sie keinen direkten kontakt mit den kindern haben.
einsatzpläne schreiben, medikamentenausgabe, akten sortieren..
also bitte, da braucht es keine quelle. wenn der AG arbeit hat, egal welche, muss sie das machen. wenn sie nicht möchte, kann sie ja kündigen.
ob er das tatsächlich macht sie mit den aufgaben betrauen oder nicht kann keiner sagen. aber er darf
von
mellomania
am 05.06.2019, 16:05
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
Du bist ein spitzen Rechtswissenschaftler . Du schreibst JEDE Tätigkeit. Der Satz ist einfach Unfug. Ein Grundschullehrer mit Mathe- und Deutschausrichtung ist auch nicht befähigt Bilologie am Gymnasium Klasse 12 zu unterrichten. (Zumindest nicht in meinem Bundesland.) Ein Erzieher ist nicht befähigt Speisen in der Kita zu zubereiten.
Und zum Thema "ich kenne Fälle" ... sag ich nur kein Recht im Unrecht. Du kennst immer viele Fälle... nur nicht Details dahinter.
von
HeyDu!
am 05.06.2019, 16:28
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Beschäftigungsverbot
Mit Qualifikation ist ja eher gemeint, dass die Arbeit eben auch eine sein kann, die unterhalb der Quali liegt wie zB eben Akten sortieren.
Davon abgesehen: es wirkt einfach immer etwas seltsam wenn geschrieben wird "gehe ich ins BV". Das hört sich einfach nach Selbstverständlichkeit an und die ist es nunmal nicht.
Darauf hinzuweisen ist doch ok - denn einige Arbeitnehmer meinen das aus Unwissenheit tatsächlich so. Weil eine Kollegin das so gesagt hat oder sonst wer.
von
cube
am 05.06.2019, 16:30
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Beschäftigungsverbot
Noch besseres Beispiel:
städtische angestellte Erzieherin im U3 Bereich soll jetzt im Rathaus baurechtliche Entscheidungen treffen, im Bauamt arbeiten, Bescheide schreiben oder als Ortspolizeibehörde Knöllchen fürs unrechtmäßige Parken verteilen.
Kann kein AG verlangen, darf kein AG verlangen. Ist sie nicht qualifiziert.
Die Aussage JEDE TÄTIGKEIT ist blödsinn! Also schreibe bitte präziser. Danke.
von
HeyDu!
am 05.06.2019, 16:33
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Beschäftigungsverbot
cube
Ist mir schon klar. Macht die Aussage aber nicht richtiger. Man kann auch einfach schreiben was gemeint ist ;-)
von
HeyDu!
am 05.06.2019, 16:35
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Beschäftigungsverbot
Habt ihr euch eigentlich jemals gefragt, wir euer Gezicke hier auf Fragesteller und Außenstehende wirkt.
Das wirkt, als wenn hier ein Haufen rechthaberischer Zicken Kaffekränzchen abhalten.
Wahrscheinlich ist das auch so.
Echt furchtbar!
von
la-floe
am 05.06.2019, 17:32
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Beschäftigungsverbot
Sie arbeitet in der Pflege. Die Tätigkeiten welche dort anfallen können sind vielfältig. Und in dem Rahmen dürfte alles zumutbar sein. Statt also zB waschen, umbetten, wären finde wie füttern, vorlesen, spazierengehen in form von Begleitung eine Option. Sicherlich auch Sachen wie leichte Hausarbeiten, einkaufen, fahrdienste usw. Alles Dinge welche durchaus weitläufig im Pflegebereich zu finden sind und die locker mit dem Mutterschutz vereinbar ist.
Bei Erziehern wäre auch reine Aufsicht, Vorbereitung von Basteleien, Hausbesuche, Elterngespräche, ü3-Betreuung Möglichkeiten.
Es ist erstaunlich das es im Einzelhandel selbstverständlich ist das schwangere bis zum Mutterschutz arbeiten. Mit dem Hinweis das man notfalls die Fachverkäuferin zur Kassiererin degradiert. In anderen Bereichen das aber gewohnheitsartig nicht genutzt wird. Begründung oft nur, das war immer schon so. Selbst eine Bekannte die Malerin ist hat bis zum Mutterschutz gearbeitet, Handwerk lässt grüßen.
von
Felica
am 05.06.2019, 17:45
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
felica hat noch gar nix dazu geschrieben und ich haben lediglich auf die unschöne reaktion von heydu geantwortet. und es ist so. der AG darf JEDE tätigkeit anweisen. auch teekochen wenns sein muss. hatte auch frau bader schon mehrfach beantwortet
daher ist es hier im thread eine person, die zickt. und nicht mehrere. daher lass es einfach bitte. hatten wir schonmal. du verallgemeinerst. das finde ich nicht ok
von
mellomania
am 05.06.2019, 20:34
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Beschäftigungsverbot
Eine Aussage zu korrigieren hat nichts mit Zickerei zu tun.
Und Teekochen ist nicht jede Tätigkeit :-D
von
HeyDu!
am 05.06.2019, 20:44
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
Da wir hier im RECHTSforum sind, schauen wir doch einfach mal ins Gesetz!
Paragraf 13 Absatz 1 Nr. 2 Mutterschutzgesetz regelt:
„Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen (...) für die schwangere oder stillende Frau nicht ausschließen (...), hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn (...) dieser Arbeitsplatz der Schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.“
Das Gesetz sieht damit zwei Bezugspunkte vor: Der Arbeitsplatz muss
a) geeignet sein - darunter verstehe ich zum einen mutterschutzkonform und zum anderen, dass die Frau dafür entsprechend qualifiziert sein muss (also die Tätigkeit nicht völlig fachfremd sein darf)
und b) der Frau zumutbar sein - hier gibt es sicherlich viel Auslegungsspielraum, aber eine Tätigkeit, die weit unter der eigentlichen Qualifikation/Hierarchiestufe liegt (Beispiel: Wissenschaftlerin, die nicht mehr im Labor arbeiten darf, als Pförtnerin an den Empfang des Instituts setzen), ist sicherlich nicht mehr zumutbar. Und da liegt eben die Grenze, deren Existenz mellomania vehement abstreitet...
von
Rotkehlchen
am 06.06.2019, 17:25
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
Danke Rotkehlchen
von
HeyDu!
am 06.06.2019, 20:08