Hallo Frau Bader,
Ich habe folgende Frage:
Z.Zt. bin ich aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden bis 14.3. krank geschrieben und beziehe Krankengeld. Nun möchte mein Arbeitgeber mir ein Beschäftigungsverbot ausstellen, da er im Moment keine geeigneten Arbeiten für mich hat. Gilt dieses dann sofort ab dem Tag der Ausstellung oder erst ab 15.3. Wenn die Krankschreibung ausgelaufen ist?
LG
von
MH90
am 20.02.2017, 18:04
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Beschäftigungsverbot
Hallo,
die Krankschreibung geht vor.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.02.2017
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
Die AU ist vorrangig. Ein BV kann eine AU nicht aufheben oder ungültig machen. Voraussetzung für ein BV ist immer, das du prinzipiell noch bzw. wieder arbeitsfähig bist.
Was heißt "im Moment keine geeigneten Arbeiten für mich hat"?
Mitglied inaktiv - 20.02.2017, 18:16
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Beschäftigungsverbot
Ich arbeite in der Apotheke, darf nicht mehr in der Rezeptur arbeiten oder Blistern und bin im Handverkauf ständig Krankheitserregern ausgesetzt. In der Bestellung müsste ich teilweise schwer heben und von daher bleibt eigentlich keine Tätigkeit mehr übrig die ich gefahrlos machen kann.
von
MH90
am 20.02.2017, 18:33
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Beschäftigungsverbot
In der Apotheke Kunden zu bedienen ist auch in der Schwangerschaft üblich und wird nicht als erhöhtes Infektionsrisiko betrachtet. So eng ist der Kontakt zu den Kunden nicht, dass du da von einer erhöhten Gefährdung ausgehen musst. Schwere Pakete heben und gefährliche Rezepturen können ja auch die Kollegen übernehmen.
Schwangere werden in den Apotheken normalerweise weiterbeschäftigt. Der Arbeitgeber ist auch dazu verpflichtet, dich weiterzubeschäftigen, wenn es Möglichkeiten dazu gibt. Nur wenn es nachweislich(!) keine Möglichkeit gibt, darf er dich freistellen.
Mitglied inaktiv - 20.02.2017, 18:43
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Beschäftigungsverbot
http://www.apothekerkammer.de/pdf/Merkblatt%20Mutterschutz.pdf
Hier gibt es ein Merkblatt dazu. Die Infektionsgefährdung durch die Kunden ist dabei nicht mal erwähnt worden! Was die Rezepturen betrifft, findest du hier genauere Angaben. Demnach sind nur bestimmte Rezepturen untersagt, aber nicht generell die Herstellung von Rezepturen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es so einfach begründet werden kann, wenn der AG dich freistellen möchte. Es könnte auch einfach die Absicht dahinter stecken, dass es für den AG "billiger" wird, wenn er dich ganz freistellt, als wenn du häufiger mal krank bist. Das wäre aber kein zulässiger Freistellungsgrund.
Mitglied inaktiv - 20.02.2017, 20:19
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Beschäftigungsverbot
auch das schwer heben kann ich nicht nachvollziehen. ich habe selber in der aop gearbeitet. da wird im sitzen elektronisch bestellt und der lieferant trägt die kisten mit den medis rein. WENN dann mal EIN schweres (Was sollte das sein??) dabei sein sollte, kann das auch ein kollege machen. der rest sind kleine schächtelchen...ich sehe keinen grund für ein BV. auch bei den rezepturen siehst du ja vorher, was du anrichten sollst. was soll daran gefährlich sein?
von
mellomania
am 20.02.2017, 20:42