Hallo,
Habe ein Problem bezüglich meiner Arbeit als Malerin in einem kleinem Handwerksbetrieb.
Habe gehört, das man als Malerin schwanger nicht mehr arbeiten darf und vom Frauenarzt ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen bekommt. Grund hierfür sind die schweren Tätigkeiten, wie Eimer heben und arbeiten auf dem Gerüst wegen Schwindel. Ab wann kann dieses Verbot ausgesprochen werden. Gibts hier eine bestimmte Schwangerschaftswoche, oder gilt das BV ab dem Befund beim Frauenarz?
Des weiteren würde mich noch interessieren, wer dann meinen Lohn fortzahlen muss (Kasse oder Arbeitgeber) und wie sich die Höhe des Geldes berechnet, da sich mein Lohn auf Grund Schlechtwetter, unregelmässige Arbeitstage stark schwankt. Wird hier ein Dreimonatsschnitt genommen oder einfach der Stundenlohn auf 20 Arbeitstage hochgerechnet?
Für eine Info besten Dank im voraus!
Anika
Mitglied inaktiv - 10.01.2007, 12:37
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
Hallo,
man muss zwischen einem individuellen und einem gesetzlichem Beschäftigungsverbot unterscheiden.
Bei einem individuellen BV entscheidet der Arzt im Einzelfall, dass die Schwangere ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.
Daneben sieht der Gesetzgeber eine Reihe von Gründen vor, bei denen immer ein BV erteilt werden muss. Diese findet man bei http://bundesrecht.juris.de/muschg/BJNR000690952.html#BJNR000690952BJNG000202308
Entschieden wird aber immer und grundsätzlich vom Arzt.
Aber auch das Gewerbeaufsichtsamt kann Hilfestellung geben.
Man erhält bei einem BV den vollen Lohn weiter.
Anders ist übrigens eine Krankschreibung: hier liegt es nicht an der Arbeit, sondern an der Schwangerschaft, das man nicht arbeiten kann. Nach 6 Wochen gibt es nur noch Krankengeld.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 11.01.2007
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot
Besten Dank für den Link zum Gesetzestext. Hilft mir auf jeden Fall weiter. Aber was bedeutet das jetzt genau für mich.
Also genau gesagt, ich bin Schwanger und werde aller Voraussicht nach ein Beschäftigungsverbot bekommen. (Arbeiten auf Gerüst und Heben schwerer Lasten). Jetzt habe ich das Problem, das ich bis Ende November im Mutterschutz war und Anfang Dezember wieder zum Arbeiten begonnen hab. Mein Lohn ist jetzt leider nicht so toll ausgefallen, da ich über Weihnachten/ Neujahr 4 Wochen unbezahlten Urlaub hatte (hatte noch keinen Urlaubsgeldanspruch). d.h. Mein Netto war gerade mal 800 €, und das bei 17,5€ Stundenlohn. Für Januar wird’s auch nicht mehr geben als die 800€ Netto.
Wie berechnet sich jetzt mein Geld für das Beschäftigungsverbot? Nach dem Gesetz ist es ja der Durchschnittlohn der letzten 3 Monate, bei dann 550€.
Können Sie mir das so bestätigen, oder gibt’s da eine andere Regelung?
Grüße Anika
Mitglied inaktiv - 11.01.2007, 13:15