Beschäftigungsverbot und Arbeitslos

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beschäftigungsverbot und Arbeitslos

Hallo Frau Bader, seit dem 04.08.2007 bin ich im Beschäftigungsverbot aufgrund einer Risikoschwangerschaft! Dieses BV geht bis zum 10.01.2008, beginn des Mutterschutzes! Nun läuft mein Vertrag aber zum 30.09.2007 aus und ich muss mich am 01.10.2007 beim Arbeitsamt melden! (Die 3 Monate vor Vertragsende habe ich mich schon gemeldet beim Amt) Nun habe ich aber viel gelesen, dass man, wenn man ein BV hat, keinen Anspruch auf arbeitslosengeld hat! Stimmt das so? Und kann ich das Beschäftigungsverbot aufheben lassen? Denn wie soll ich denn ohne Geld leben? Ich kann ja nichts dafür, das mir ein BV ausgesprochen wird, es geht ja nunmal um die Gesundheit meines Babys! Können sie mir da rat geben?? Vielen Dank!

Mitglied inaktiv - 25.09.2007, 11:23



Antwort auf: Beschäftigungsverbot und Arbeitslos

Hallo, haben Sie BV oder Krankschreibung? Sie bekommen aber in beiden Fällen Leistungen. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 27.09.2007



Antwort auf: Beschäftigungsverbot und Arbeitslos

...habe hier ein Urteil, auf das du dich bezihen kannst, falls es Schwierigkeiten geben sollte: "Das entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Urteil vom 20. August 2007, AZ: L 9 AL 35/04): Da eine Schwangerschaft keine Krankheit sei und somit die Krankenkassen kein Krankengeld zahlen müssten, müsse die Arbeitsagentur nach dem Mutterschutzgesetz als «Ersatzarbeitgeber» einspringen, begründeten die Richter. Die arbeitslose Klägerin hatte zunächst Arbeitslosengeld erhalten. Als sie schwanger wurde, stellte der behandelnde Arzt besondere Risiken fest und sprach daher ein Beschäftigungsverbot aus. Daraufhin stellte die Arbeitsagentur die Zahlung von Leistungen ein, da die Klägerin wegen des Beschäftigungsverbotes dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Da auch die Krankenkasse wegen fehlender Vorversicherungszeiten eine freiwillige Versicherung der Schwangeren ablehnte, war diese schließlich auf Sozialhilfe angewiesen. Das Landessozialgericht verurteilte die Arbeitsagentur schließlich dazu, für den Zeitraum der Schwangerschaft und des Beschäftigungsverbots weiterhin Arbeitslosengeld zu zahlen. Das Schutzinstrument des Beschäftigungsverbots würde «ins Leere laufen», wenn sich Schwangere trotz erheblicher Risiken für das ungeborene Kind dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen müssten, um Arbeitslosengeld zu bekommen."

Mitglied inaktiv - 26.09.2007, 14:31



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