Frage:
Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutz?
Sehr geehrte Frau Bader,
Mein Hausarzt möchte mich aufgrund der körperlichen Belastungen an meinem Arbeitsplatz und meinem derzeitigen physischen und psychischen Zustandes, sowie aufgrund des Stillens in ein individuelles Beschäftigungsverbot schicken. Da ich zuvor eine Wiederaufnahme der Berufstätigkeit 3 Monate nach der Entbindung geplant hatte, habe ich entsprechend auch keine weitere Elternzeit beantragt. Die Beschwerden bestehen jedoch unverändert. Was ist hierbei bei der Formulierung eines Beschäftigungsverbotes zu beachten?
Vielen Dank.
von
reddragon82w
am 29.11.2017, 00:09
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutz?
Hallo,
also so geht das sicherlich nicht.
Nach der Geburt kann man ein Beschäftigungsverbot nur bekommen, wenn man in einem Bereich arbeitet, der die Muttermilch gefährdet, zum Beispiel in einem Chemielabor.
Nicht jedoch, wenn der psychische oder physische Zustand der Mutter schlecht ist. Dann bleibt nur eine Krankschreibung.
Im übrigen halte ich grundsätzlich die Ausstellung von Beschäftigungsverboten durch Hausärzte für mehr als angreifbar. Das ist nicht die Aufgabe von meinem Hausarzt.
Haben Sie denn keine Elternzeit beantragt?
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 30.11.2017
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Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutz?
Ist vielleicht eine blöde Frage, aber wie hattest du dir das mit Stillen denn vorgestellt, als noch geplant war, nach 3 Monaten wieder arbeiten zu gehen?
Vollzeit?
von
cube
am 29.11.2017, 10:41
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Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutz?
Hallo Cube,
wo ist denn das Problem zu arbeiten (VZ) wenn man stillt? Eine Frage der Ogranisation und Einstellung, mehr nicht.
Zum BV:
Ich sehe nicht dass man hier einen Grund für ein BV finden könnte. Nicht nur, dass nachgeburtlich viel strengere Maßstäbe für ein BV gelten als vorgerburtlich, wo genau liegt denn die Gefährdung für das Kind (durch die stillende Mutter)?
Stress und Mobbing der Mutter fällt als BV-Grund weg...
VG
D
von
desireekk
am 29.11.2017, 14:57
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Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutz?
Du hast keine Chance auf ein BV nach Mutterschutz!
Wo liegt denn die Gefährung des Stillens? Welche Gefahren gehen von deinem Job für das Stillen aus?
Deine Psychische Verfassung ist kein Grund für ein BV. Du wolltest wieder arbeiten gehen und kannst es nicht, also musst du dich krankschreiben lassen.
Ein BV nach Mutterschutz ist sehr streng geregelt und du erfüllst keines der notwendigen Kriterien.
Das bloße Stillen ist keine Indikation für ein BV. Das macht ja fast jeder. Zumal du deine Wiederaufnahme geplant hast und somit auch das Stillen wärend der Berufstätigkeit.
von
Colien07022004
am 29.11.2017, 16:12
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Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutz?
Meine Frage bezog sich darauf, d die TE das Stillen als Grund für ein BV angibt - was sich für mich anhörte, als wenn SIE meint, man könne nicht arbeiten wenn man stillt. Das fand ich komisch, da sie ja ursprünglich vorhatte, bereits nach 3 Monaten schon wieder arbeiten zu gehen.
von
cube
am 29.11.2017, 18:46
Antwort auf:
Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutz?
Die Frage ist doch, kann wegen psychischer und physischer Probleme NACH Geburt ein BV erfolgen, wegen Stillen sicherlich nicht. Den das würde den Umgang mit schädlichen Chemikalien oder ähnlichem voraussetzen die in die Muttermilch übergehen könnten und dadurch das Kind gefährden könnte.
IMO wäre das eher ein Fall für eine Krankschreibung, zumindestens dann wenn diese Dinge nicht im direkten Zusammenhang mit der Geburt stehen. Da könnte man evtl noch mit Schwangerschaftsdepressionen oder ähnlichen argumentieren. Mobbing nach Geburt dürfte auf keinen Fall ein BV rechtfertigen, denn wenn die TE derartig gemobbt werden würde das sie nicht arbeitsfähig ist, stellt sich die Frage warum sie a) nicht die EZ nutzt und b) warum nicht einen neuen Job suchen. Da man innerhalb der EZ bis zu 30 Std arbeiten darf - auch bei einem anderen AG und in diesem Zeitraum sogar unter bestimmten Voraussetzungen teilweise ALG1 bekommen kann, dürfte Mobbing echt herausfallen. Erst recht weil man dem AG ja in die Hände spielt wenn man auf EZ verzichtet bezüglich Kündigungsschutzes.
Ein BV nach der Geburt ist extrem schwierig zu bekommen und hat Seltenheitsquarakter. Fraglich ob das vor der KK Bestand hätte aufgrund diese Gründe.
Mitglied inaktiv - 29.11.2017, 19:24
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Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutz?
Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Das Stillen war zum einen während der Schwangerschaft für die Zeit danach nicht geplant. Jedoch sehe ich da nicht das Problem. Problematisch ist eher die Berufstätigkeit welche für mich mit langem Stehen und Heben von schweren Lasten verbunden ist. Röntgenstrahlung, Narkosegase und multiresistente Bakterien mal außer Acht gelassen. Leider ist es ein Kaiserschnitt geworden der mir mehr körperliche Probleme bereitet als zuvor abzusehen war, z.b. ist es mir nicht einmal möglich die Babyschale mit Kind ohne Schmerzen zu heben. In meiner Tätigkeit müsste ich jedoch regelmäßig 80-90 kg schwere Menschen bewegen und drehen.
Von Mobbing kann ebenfalls keine Rede sein, meine Arbeitskollegen und ich freuen uns wenn ich endlich wieder da wäre.
von
reddragon82w
am 29.11.2017, 22:39
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Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutz?
Hallo reddragon,
wenn du mal § 4 MuSchG liest, dann siehst du dass auch in der Stillzeit ähnliche Arbeitsplatzvorgaben bestehen wie in der Schwangerschaft. Röntgenstrahlung ist nicht mehr als schädlich anzusehen - wobei man Röntgenstrahlung auch nur im Kontrollbereich ausgesetzt wäre. Aber Heben/Tragen über 5kg/10kg ist auch in der Stillzeit nicht erlaubt. So gesehen muss dir kein Arzt ein Attest ausstellen, sondern der AG muss die Gefährdungsbeurteilung für die Stillzeit machen. Dann bekommst du eben andere, leichtere Tätigkeiten.
Körperliche Probleme durch die Kaiserschnittgeburt können ein Grund sein, dass dein FRAUENARZT (nicht Hausarzt!!) per BV vorläufig bestimmte körperlich anstrengende Tätigkeiten ausschließt. Dann bekommst du vom AG eben leichtere Tätigkeiten (z.B. im administrativen Bereich) zugewiesen.
Warum nicht Hausarzt? Weil es sich um gynäkologische, nicht allgemeine Beschwerden handelt.
Mitglied inaktiv - 30.11.2017, 07:46