Guten Morgen Frau Bader,
ich habe kürzlich Kontakt zu meinem Arbeitgeber gesucht um diverse Dinge bezüglich meiner Rückkehr zu besprechen (Beschäftigung im öffentlichen Dienst-keine Verbeamtung). Nun meinte meine Chefin dass ich bereits sechs Monate vor meiner Rückkehr meine gewünschte Stundenzahl bekannt geben muss. Ist dies richtig?
Ist es eigentlich auch richtig dass ich, sollte ich meine Elternzeit verlängern wollen, dies auch sechs Monate vor der eigentlichen Rückkehr bekannt geben muss?
Des weiteren teilte sie mir mit dass mein Urlaub aus den Zeiten des Berufsverbotes und anschließender Erlternzeit wohl verfallen würden.
Ich danke Ihnen für Ihre Mühe und freue mich auf Ihre Antwort!
Liebe Grüße!
von
Mel1981
am 08.05.2020, 09:21
Antwort auf:
Berufsrückkehr
Hallo,
1. Der Ag kann für jeden Monat, den Sie komplett in EZ waren, den Urlaub um 1/12 kürzen, nicht während eines BV.
2. Die Frist zur Verlängerung beträgt bis zum 3. Geb 7 Wochen, § 16 BEEG (wenn im Vertrag oder Ihrem TVÖD nichts anderes steht)
3. Zu den Wünschen gibt es keine Frist. Aber auch keinen Anspruch auf bestimmte Zeiten. Um so eher Sie es mitteilen, um so besser kann der Ag planen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 12.05.2020
Antwort auf:
Berufsrückkehr
resturlaub, der in bv und mutterschutz entsteht verfällt nicht. du darst ihn bis ende des fogejahres der rückkehr aus der ez nehmen. die 6 monate sind für die planung des arbeitgebers. je früher du das sagst, umso mehr kann dir entsprochen werden was deine wünsche arbeitszeit etc betrifft. du kannst natürlich auch auf die gesetzliche frist bestehen, aber ich hätte eher ein interesse an einem guten arbeitsklima :-)
von
mellomania
am 08.05.2020, 22:01
Antwort auf:
Berufsrückkehr
Aber wieso sollst du während der Elternzeit Urlaubsanspruch haben?
von
Wunder44
am 08.05.2020, 22:11