Berücksichtigung freiwillige GKV beim elterngeld

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Berücksichtigung freiwillige GKV beim elterngeld

Sehr geehrte Frau Bader, Bei der Berechnung des Elterngeldes wurde von meinem normalen Bruttogehalt (ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld) pauschal die 9% Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen, obwohl ich freiwillig gesetzlich krankenversichert bin. Auf allem möglichen Seiten im Internet sowie im mitversandten Beiblatt zum elterngeldbescheid steht, dass für freiwillig gesetzlich bzw. Privat versicherte diese 9% nicht abgezogen werden. Die Erklärung auf meine Nachfrage bei der Behörde lautet, dass liegt daran dass ich nicht selbst die Zahlung vornehme, sondern mein Arbeitsgeber die Zahlung an die Krankenkasse abwickelt. Wie kann das entscheidend sein? Selbst wenn dies so passt verstehe ich nicht warum die 9% vom kompletten Bruttogehalt abgezogen werden und nicht nur von der Beitragsbemessungsgrenze. Das die jeweiligen individuellen KV-Beiträge nicht herangezogen werden können, um das Ganze zu vereinfachen verstehe ich ja, aber diese Grenze ist völlig eindeutig pro Jahr und somit wird das in meinem Fall mit fast 20t€ zu hoch berechnet. Somit fehlen mir 100€ Elterngeld und Aufgrund meines Status bin ich in der Elternzeit nicht beitragsfrei Krankenversichert sondern muss ca. 380€ Monatlich zahlen. Ich kann das nicht nachvollziehen und finde darin nur Nachteile im Vergleich zur früheren Berechnung aus dem Nettogehalt, die bei meinen anderen beiden Kindern angewendet wurde. können sie mir bitte sagen was ich hier unternehmen kann? Vielen Dank im Voraus.

von stachel80 am 19.03.2018, 15:41



Antwort auf: Berücksichtigung freiwillige GKV beim elterngeld

Hallo, das steht so in § 2f BEEG. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.03.2018



Antwort auf: Berücksichtigung freiwillige GKV beim elterngeld

Dass die 9% vom gesamten Brutto genommen werden ist leider normal und gesetzlich so festgeschrieben. Im Gesetz steht auch nochmal eindeutig erwähnt, dass Beitragsbemessungsgrenzen und andere Grenzen keinerlei Berücksichtigungen finden. Aber dennoch dürften bei dir keine Abgaben für die KV/PV abgezogen werden. Du bist freiwillig versichert und musst in der Elternzeit weiter deine KV-Beiträge leisten. Wer die Zahlung nun leistet hat hierauf keinen Einfluss. Ich würde auf jeden Fall Widerspruch innerhalb eines Monats einreichen.

von Dojii am 19.03.2018, 16:31



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