Frage: Berechnungsgrundlage Elterngeld

Sehr geehrte Frau Bader, ich habe eine Frage, welche Monate in meinem Fall als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld herangezogen werden. Folgende Situation: voraussichtlicher Geburtstermin: 22.3.14, Beginn Mutterschutz: 8.2.14 Es zählen ja die 12 Monate vor dem Geburtsmonat, richtig? Sprich März 2013 - Februar 2014 Ich hatte da folgende Konstellation: März bis Mai: Arbeitslosengeld - monatlich ca. 1300€ netto Juni bis August: normales Gehalt - monatlich ca. 2200€ netto September bis Februar: ab Mitte September bis Beginn Mutterschutz Beschäftigungsverbot (bei gleichbleibender Gehaltszahlung - monatlich ca. 2200€ netto) Ich hatte gelesen, dass das Arbeitslosengeld ausgeklammert wird, heißt das dann, dass das Netto der anderen Monate durch 12 oder nur noch durch 9 geteilt wird? Und was ist mit den 6 Monaten des Beschäftigungsverbotes? Zählen die normal, oder werden die auch ausgeklammert? Würden bei Nichtberücksichtgung der 6 BV - Monate dann die 6 vorangegangenen Monate vor der Arbeitslosigkeit herangezogen? Da hatte ich mit ca. 1900€ netto monatlich bei meinem alten Arbeitgeber ein geringeres Einkommen als bei meinem jetzigen Arbeitgeber. Es würden mir also finanzielle Nachteile entstehen, wenn die 6 BV - Monate nicht zählen... Ich hoffe, Sie können etwas Licht ins Dunkel bringen... Viele Grüße Sessaja

von Sessaja am 17.01.2014, 21:13



Antwort auf: Berechnungsgrundlage Elterngeld

Hallo, Monate mit BV zählen voll, Monate mit ArbGeld zählen als 0 Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.01.2014



Antwort auf: Berechnungsgrundlage Elterngeld

BV ist wie Lohn, alles gut, das zählt voll. Hatte ich 2x Allerdings wird Mutterschutz auch ersetzt durch Monate davor, daher sind die 12 Monate vor Mutterschutz relevant. Da addierst Du alles und teilst es durch 12. ALG ist 0, weil es Lohnersatz ist.

von Sternenschnuppe am 17.01.2014, 21:41



Antwort auf: Berechnungsgrundlage Elterngeld

Es zählen die 12 Monate vor Geburt. Aber der Mutterschutz wird grundsätzlich ausgeklammert (man kann darauf verzichten - da ist ein gesonderter Antrag nötig) Arbeitslosengeld wird nicht ausgeklammert, sondern mit 0 Euro berechnet. Zieht also den Schnitt nach unten. Das Beschäftigungsverbot wird ganz normal mit berechnet. Also auch nicht ausgeklammert. Denn du solltest darin keine Gehaltseinbußen haben. Gruß Sabine

von SumSum076 am 17.01.2014, 21:50



Antwort auf: Berechnungsgrundlage Elterngeld

Achso, ich hatte vergessen zu erwähnen, dass ich im Juni für 5 Tage Krankengeld in Höhe von ca. 200€ erhalten habe und mein Gehalt vom Arbeitgeber dementsprechend niedriger war. Das hatte damit zu tun, dass ich währenddes ersten Monats im neuen Job eben für die 5 Tage krankgeschrieben war wegen ner Kehlkopfentzündung. Was ist da für den Monat Juni einzuberechnen? Vermindertes Gehalt plus Krankengeld oder nur das verminderte Gehalt? LG Sessaja

von Sessaja am 18.01.2014, 02:14



Antwort auf: Berechnungsgrundlage Elterngeld

Nicht schwangerschaftsbedingte Krankschreibungen/Krankengeld werden nicht als Einkommen gerechnet. Also vermindertes Gehalt! Gruß Sabine

von SumSum076 am 18.01.2014, 21:11



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