Frage: Berechnungsgrundlage Berufsverbot

Hallo Frau Bader, ich habe eine Frage und würde mich sehr freuen, wenn sie mir weiterhelfen könnten. Wenn ich während des Basiselterngeldbezuges oder des Bezuges von Elterngeld Plus wieder schwanger werde und dann der Bezug des Geldes ausläuft, komme ich ins Berufsverbot. Wie wird dann die Höhe des BVs errechnet? Vielen Dank und beste Grüße

von Isa1504 am 10.04.2020, 14:15



Antwort auf: Berechnungsgrundlage Berufsverbot

Hallo, Sie arbeiten wieder TZ in EZ? DAnn eben Lohn in Höhe des TZ-Lohnes. Wenn Sie nicht arbeiten spielt das BV keine Rolle. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.04.2020



Antwort auf: Berechnungsgrundlage Berufsverbot

Du bekommst das, was du normalerweise auch bekämst. In Elternzeit also nichts, bei Teilzeit oder Vollzeit den entsprechenden Lohn.

von marieseptember am 10.04.2020, 15:49



Antwort auf: Berechnungsgrundlage Berufsverbot

du bekommst kein bv wenn das geld ausgeht sondern wenn du wieder arbeitest. wenn du in elternzeit bist udn das geld ausgeht erhälst du logischerweise nichts. nur wenn du arbeitsfähig bist und einen vertrag hast und unschwanger arbeiten könntest (also nicht krank bist) dann erhälst du im bv, wenn es denn ausgesprochen wird (verlasse dich da bitte nicht drauf, es muss auch die betreuung des ersten kindes stehen dass du wie gesagt von heute auf morgen arbeiten könntest, wenn der grund fürs bv wegfällt...fehlgeburt oder anderer arbeitsplatz etc) das, was du ohne erhalten würdest.

von mellomania am 10.04.2020, 18:33



Antwort auf: Berechnungsgrundlage Berufsverbot

Ich weiss zwar nicht warum ein Richter einem ein Berufsverbot aufbrummen sollte nur weil das Elterngeld endet, aber evtl ist das ja die Begründung für eine kriminelle Laufbahn. Im Ernst, das was du meinst ist ein Beschäftigungsverbot, kein Berufsverbot. Das sind völlig verschiedene Dinge. Ansonsten gilt, man bekommt immer das was man auch ohne BV bekommen würde. Wenn zum Ende des EG also nicht geplant ist zu arbeiten, dann greift auch kein BV. Es gäbe ja nichts zu ersetzen. Ist für danach TZ vereinbart, gibt es TZ, sonst VZ. Aber ein BV setzt voraus das man auch arbeiten kann, du brauchst also eine Kinderbetreuung und darfst nicht arbeitsunfähig sein.

von Felica am 10.04.2020, 19:57



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