Sehr geehrte Frau Bader, Meine Frage zielt auf die Berechnung des Kinderunterhaltes beim echten Wechselmodell. Wir sind seit zwei Jahren geschieden und haben drei Kinder die im echten Wechselmodell bei uns leben. Wir wollten nun nach zwei Jahren eine Neuberechnung des Unterhalts anstellen. Die Ermittlung des jeweiligen bereinigten Nettoeinkommens ist erfolgt und somit steht auch fest in welcher Stufe bzw Gruppe in der Düsseldorfer Tabelle der jeweilige Unterhalt zu finden ist. Klar ist auch, dass nun jeweils 50% (echtes Wechselmodell ) angesetzt wird...und das Kindergeld berücksichtigt wird.... ABER jetzt meine konkrete Frage: An welche Stelle wird nun das jeweilige Einkommen der Eltern ins Verhältnis gesetzt? Direkt das zu Beginn ermittelte jeweilige bereinigte Nettoeinkommen? Oder wird hier jetzt ERST jeweils der Selbstbehalt abgezogen und dann danach ins Verhältnis gesetzt um den jeweiligen Haftungsanteil zu ermitteln??? Dazu weiter: Gab es in der Berechnung diesbezüglich in den letzten 4-5 Jahren eine abweichende Regelung? Ich hoffe meine Frage ist einigermassen verständlich- an welcher Stelle kommt der Selbstbehalt zum Abzug? Vielen Dank im voraus
von MamaLeone1 am 27.06.2016, 20:47