Hallo Frau Bader,
ich hätte eine Frage zur Berechnung des Elterngeldes.
Für mein erstes Kind (Emilia) geboren am 03.04.14, habe ich eine Elternzeit von 2 Jahren beantragt (endet am 03.04.16).
Wenn ich nun im Februar 2016 wieder schwanger werden würde und der Geburtstermin der 01.11.16 wäre und ich ab 04.04.16 ein Beschäftigungsverbot wieder haben würde (hatte ich auch bei der ersten Schwangerschaft) wie berechnet sich dann das Elterngeld.
Mutterschutz ab ca. 15.09.16-01.01.17
Mein Gehalt ca. 1500€ netto vor Geburt des ersten Kindes
Ich verstehe das so:
6x1500€ = 9000 € /12 = 750 € davon 65% 487,50€
für die restlichen 6 Monate damit ich auf 12 Monate zur Berechnung komme, muss ich mit 0 ansetzen, weil ich im zweiten Jahr der Elternzeit war oder?
Habe ich das richtig verstanden??
von
Vrenschi
am 07.10.2014, 12:35
Antwort auf:
Berechnung des Elterngeldes
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.10.2014