Frage: Berechnung Mutterschaftsgeld

Guten Tag Frau Bader, im Mai 2016 habe ich unsere erste Tochter bekommen und habe bei meinem Arbeitgeber zwei Jahre gesetzliche EZ beantragt, das dritte Jahr geschoben. Seit November 2017 arbeite ich TZ in EZ. Nun bin ich erneut schwanger. Mein Mutterschutz beginnt 3 Tage nach dem Ablauf der 2 Jahre EZ. Meine Frage ist nun, was Bezugsgröße für mein neues Mutterschaftsgeld ist. Mein Vollzeitgehalt von vor der Schwangerschaft oder mein aktuelles TZ-Gehalt, da die EZ gerade abgelaufen ist? Vielen Dank vorab und viele Grüße!

von kaethchen am 24.01.2018, 17:22



Antwort auf: Berechnung Mutterschaftsgeld

Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.01.2018



Antwort auf: Berechnung Mutterschaftsgeld

Du bekommst das volle Mutterschaftsgeld wenn du nicht um das 3te Jahr verlängerst. Das du vorher TZ gearbeitet hast ist für das Mutterschaftsgeld in deinem Falle ohne Relevanz - es gilt der aktuelle Vertrag. Und da bist du dann ja schon seit 3 Tagen wieder in VZ.... Für das neue EG wird dein TZ-Einkommen aber eine Rolle spielen, du wirst dadurch mehr EG bekommen wie wenn du nicht gearbeitet hättest.

Mitglied inaktiv - 24.01.2018, 18:02



Antwort auf: Berechnung Mutterschaftsgeld

Vielen Dank, Danyshope, für die Antwort. Genau, ich arbeite dann 3 Tage wieder VZ. Aber gilt nicht das durchschnittliche Gehalt der letzten drei Monate vor der Schutzfrist und damit das TZ-Gehalt (aus der TZ in EZ) oder in dem Fall nicht, weil das VZ-Gehalt höher ist und somit für die gesamte Zeit angesetzt werden muss? Vielen Dank bereits vorab und viele Grüße!

von kaethchen am 24.01.2018, 23:08



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