Berechnung ElterngeldPlus nach Steuerklasse VOR Geburt

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Berechnung ElterngeldPlus nach Steuerklasse VOR Geburt

Guten Tag Frau Bader, Vor Geburt war ich in der Steuerklasse 3 - danach habe ich in die Steuerklasse 5 gewechselt. Die ersten acht Monate bekam ich das Basiselterngeld. Nun wechsele ich zu dem ElterngeldPlus. Mein Arbeitgeber hat mir nun für die Elterngeldstelle mein Brutto- und Nettogehalt bescheinigt - eben nach Steuerklasse 5. Allerdings interessiert das die Elterngeldstelle nicht. Sie nehmen mein Bruttogehalt und ermitteln mein Nettogehalt mit der Steuerklasse 3, die ich vor Geburt hatte, und kommen damit auf ein viel höheres Netto-Einkommen, welches als Basis zur Ermittlung der Höhe des ElterngeldPlus dient. Nach ihrer Rechnung hätte ich monatlich 500€ mehr Netto, die ich gar nicht habe. Nach Rückfragen bekomme ich gesagt „Das sieht das Gesetzt so vor.“ Bei meinen Recherchen dazu habe ich leider überhaupt nichts gefunden. Daher meine Fragen: Ist dies wirklich korrekt? Wo steht das? Kann man dagegen vorgehen? Ich freue mich sehr auf Ihre Rückmeldung. Herzlichen Dank schon mal und herzliche Grüße

von Krischwa am 07.03.2018, 14:21



Antwort auf: Berechnung ElterngeldPlus nach Steuerklasse VOR Geburt

Hallo, Silene hat es perfekt beantwortet Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.03.2018



Antwort auf: Berechnung ElterngeldPlus nach Steuerklasse VOR Geburt

Das steht so im BEEG: "§ 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung. (2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird vermutet. (3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn- und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend." Im Bemessungszeitraum (also vor der Geburt) hattest du Lohnsteuerklasse 3, daher wird damit das Einkommen berechnet (auch das von der Teilzeittätigkeit nach der Geburt).

Mitglied inaktiv - 09.03.2018, 13:57



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