Berechnung Elterngeld nach Beschäftigungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Berechnung Elterngeld nach Beschäftigungsverbot

Guten Tag, ich habe im Sommer 2018 mein erstes Kind bekommen und war ein Jahr in Elternzeit. In diese Zeit habe ich Elterngeld bezogen. Seit Juli 2019 bin ich in Teilzeit angestellt und seit September 2019 zusätzlich freiberuflich selbstständig. Nun planen wir eine zweite Schwangerschaft. Mein Gynäkologe sagte bereits, dass ich dann ein Berufsverbot bekommen werde. Wie würde in diesem Fall das Elterngeld berechnet werden? Wenn ich in diesem Jahr ein Berufsverbot bekomme dann erhalte ich ja nur die Lohnfortzahlung aus der Frstanstellung. Meine Einkünfte aus der freiberuflichen Selbstständigkeit entfallen ja dann. Würde das Elterngeld dann auch nur die Festanstellung berücksichtigen oder gibt es eine andere Möglichkeit der Bemessung des Elterngelds z.B das Kalenderjahr 2019? Vielen Dank!

von KIBÖ am 28.04.2020, 20:35



Antwort auf: Berechnung Elterngeld nach Beschäftigungsverbot

Hallo, das BV ist für die Berechnung unrelevant. Es zählt das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Geburt, in dem Sie weder MG noch EG (bis zum 14 Lebensmonat) bezogen haben. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.05.2020



Antwort auf: Berechnung Elterngeld nach Beschäftigungsverbot

du erhälst mit bv immer das, was du ohne bekommst. ABER der gynn kann jetzt doch noch überhaupt nicht wissen, wie deine noch gar nicht eingetretene schwangerschaft verläuft? solche aussagen finde ich grenzwertig. :-)

von mellomania am 28.04.2020, 21:55



Antwort auf: Berechnung Elterngeld nach Beschäftigungsverbot

Wenn dein Kind 2021 geboren wird, zählt das Jahr 2020 als Bemessungsgrundlage, da bei einer Selbstständigkeit (egal ob haupt- oder nebenberuflich) immer das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor Geburt genutzt werden muss. Also dein Einkommen aus Teilzeit plus dein Einkommen aus der Selbstständigkeit im Jahr 2020 bilden die Basis deines Elterngeldes. Ein potentielles Beschäftigungsverbot für deine selbstständige Tätigkeit ist nicht relevant, da das Mutterschutzgesetz für selbstständige Frauen nicht gilt und du für die dadurch entstehenden Verluste selbst einstehen musst. Im Falle deiner Teilzeittätigkeit bekommst du wie du schon sagst eben das, was du ohne BV bekommen würdest, also weiter deinen Teilzeitlohn.

von Dojii am 29.04.2020, 07:39



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