Hallo Frau Bader,
aktuell befinde ich mich im 6. Monat Elternzeit (Elterngeld plus). Seit dem 3. Elterngeldmonat arbeite ich wieder zu 25% in meinem alten Job und verdiene ein paar Euro zum Elterngeld dazu.
Wie berechnet sich das Elterngeld bei einer erneuten Schwangerschaft während der Elternzeit?
Wird zur Berechnung das Gehalt während der Elternzeit genommen oder das Gehalt, das ich vor dem 1. Mutterschutz erhalten haben? Auf welcher Grundlage wird die Höhe des Mutterschaftsgeldes berechnet?
Schon Mal vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
Viele Grüße
Hannah
von
Han_nah
am 20.11.2017, 09:15
Antwort auf:
Berechnung Elterngeld für das 2. Kind
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist.
Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.11.2017