Hallo Frau Bader, ich bin z.zt. arbeitslos und habe seit 26.sept. keinen Anspruch mehr auf ALG.Beginn der Mutterschutzfrist nach der ersten bescheinigung 30.sept. und nach der zweiten Bescheinigung 24.Sept.. Welche Bescheinigung wird herangezogen? Habe ich Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn die zweite bescheinigung gültigkeit hat? Vielen dank Marion
Mitglied inaktiv - 17.10.2002, 11:27