Frage:
Bemessungszeitraum für Elterngeld verschieben
Hallo Frau Bader,
ich bin ab Mitte des 6. Monats auf Grund einer zulässigen Kündigung arbeitslos. Ich werde für die folgenden Monate bis zum Mutterschutz ALG 1 beziehen, da ich sicherlich keine Anstellung für zwei Monate finden werde.
Lässt sich auf Grund dieser außergewöhnlichen Tatsache der Bemessungszeitraum für das Elterngeld nach vorne verschieben? Also dass nur die letzten 12 Monate eingerechnet werden, die ich gearbeitet habe?
Falls nein: Was wäre, wenn ich in den letzten zwei SS Monaten schwangerschaftsbedingt arbeitsunfähig wäre und daher keine Anstellungen finden könnte?
Danke für Ihre Antwort.
Lena Klein
von
Lena Klein
am 13.08.2018, 16:21
Antwort auf:
Bemessungszeitraum für Elterngeld verschieben
Hallo,
leider nein. Die beiden Monate werden mit 0 € berücksichtigt
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.08.2018
Antwort auf:
Bemessungszeitraum für Elterngeld verschieben
bist du denn arbeitsunfähig sodass du dem Arbeitsmarkt nicht zur verfügung stehst? sei mir nicht böse wenn ich die frage eher anders verstehe...ob das nun geht was du fragst oder nicht, weiß ich nicht....aber es drängt sich der eindruck auf, dass du dich, falls es nicht geht, krankschreiben lassen möchtest ohne krank zu sein...und das geht natürlich nicht!!
von
mellomania
am 13.08.2018, 16:30
Antwort auf:
Bemessungszeitraum für Elterngeld verschieben
Die beiden Monate würden mit 0 € in die Berechnung einfließen. Ob und in wie weit sich eine Arbeitsunfähigkeit auf ALG1 auswirken würde, würde ich mit Amt und Krankenkasse abklären. Problem ist, bist du nicht arbeitsfähig, verweigern die Arbeitsämter gerne mal den Anspruch auf ALG1. Nur, die KK sagen dann auch, wenn man keinen Anspruch auf ALG1, dann auch nicht auf Krankengeld und damit auch nicht auf Mutterschaftsgeld.
Wenn du sehr früh noch dran bist mit der Schwangerschaft, würde ich mich jetzt noch überall bewerben. Sagen musst du nichts von deiner Schwangerschaft. Um die Probezeit musst du dir auch keinen Kopf machen, weil die hast du automatisch bestanden. Was das für ein Job ist, kann dir ja erst einmal egal sein. Alles besser wie gar nichts und auf jeden Fall mehr wie 0 € beim ALG1 für das Elterngeld. Davon ab hast du mit AG auch Anspruch auf eine EZ, die du ohne ihn nicht hast.
So hart es klingt, aber da muss Frau echt schon Schwein sein. Wenn AG meinen uns Frauen benachteiligen zu müssen nur wegen der Bäuche, muss man halt auch mal den unsauberen weg gehen. Ehrlichkeit belohnen in dem Falle die wenigsten AG, auch wenn man Glück haben kann.
von
Felica
am 13.08.2018, 17:20
Antwort auf:
Bemessungszeitraum für Elterngeld verschieben
Hallo,
das habt ihr falsch verstanden: natürlich will ich mich nicht im Fall der Fälle krank schreiben lassen, obwohl ich es nicht bin. Es kann ja nur immer was passieren. Und als ich so viel zum Thema Bemessungszeitraum verschieben gelesen habe, stand da eben öfter mal das Thema Krankheit. Da wollte ich wissen, welcher Grund das sein könnte.
Mich noch für zwei Monate bewerben und das verschweigen würde ich nicht machen. Da muss man sich nicht wundern, wenn AG ungerne Frauen im gebärfähigen Alter einstellen, wenn es immer wieder solche Schwarzen Schafe gibt. Ich bin eher immer für die ehrliche Variante.
Grüse
von
Lena Klein
am 13.08.2018, 20:21
Antwort auf:
Bemessungszeitraum für Elterngeld verschieben
Den Bemessungszeitraum verschieben funktioniert mit (kurzer) Selbstständigkeit. Das geht auch in Kombination mit nicht-selbstständiger Arbeit, also wenn du angestellt bist. Dazu reicht es aus, ein Kleingewerbe anzumelden, zum Beispiel „Beratung von xy“ oder „Personal-Trainer“. Gewerbeanmeldung kostet einmalig etwa 20€. Dann musst du eine Rechnung an jemanden schreiben, der per Überweisung bezahlt. In der Steuererklärung musst du dann zusätzlich einen Bogen für Gewerbebetrieb ausfüllen.
Dadurch, dass du Selbstständig tätig bist, zählt für das Elterngeld nicht das Bruttogehalt aus den 12 Monaten vor der Geburt bzw. vor Mutterschutz sondern es zählt der letzte abgeschlossene Wirtschaftszeitraum vor der Geburt, in der Regel das vorherige Kalenderjahr.
Wenn dein Kind in 2018 kommen soll, würde für dein Gehalt aus der nicht-Selbstständigen Arbeit UND aus der Selbstständigkeit (Kleingewerbe) das Jahr 2017 gelten (Januar bis Dezember, egal welche 12 Monate vor der Geburt/Mutterschutz liegen).
Unsere PEKiP-Kursleiterin hat berichtet, dass ihr dies in der Beratung so vorgeschlagen wurde.
von
KaNi
am 13.08.2018, 21:00
Antwort auf:
Bemessungszeitraum für Elterngeld verschieben
das ist doch nicht eur ernst, wegen zwei monaten eine scheinselbständikeit ins leben zu rufen? wenn euch das mal nicht als volles echo zurückkommt. das kann ich mir kaum vorstellen, das DAS geraten wurde? wisst ihr eigentlich, was selbständigkeit bedeutet? kleingewerbe? bin echt sprachlos..
von
mellomania
am 13.08.2018, 21:14
Antwort auf:
Bemessungszeitraum für Elterngeld verschieben
Ich möchte weder etwas vortäuschen noch irgendwas anmelden, was es gar nicht gibt.
Auf solche Antworten kann ich auch verzichten und möchte ich hier nicht lesen.
Wer eine Antwort weiß, ob eine außerordentliche, zulässige Kündigung ein Grund ist, um den Zeitraum zu verschieben, darf gerne Antworten :-)
von
Lena Klein
am 13.08.2018, 23:48
Antwort auf:
Bemessungszeitraum für Elterngeld verschieben
Nein, leider ist eine Kündigung kein Grund für eine Verschiebung.
Auch eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung während einer Arbeitslosigkeit ist kein Grund für eine Verschiebung. Das wäre es nur, wenn du deswegen nicht (mehr) arbeiten kannst. Als Arbeitslose würdest du aber auch ohne Erkrankung aktuell nicht arbeiten.
Von einer Selbstständigkeit nur zur Verschiebung würde ich auch abraten, denn das wird (zum Glück) aktuell von den Elterngeldstellen in Zusammenarbeit mit den Gewerbeämtern und dem Finanzamt verstärkt nachgeprüft. Muss nicht zwangsläufig auf Betrug hinauslaufen aber es führt garantiert zu einer Menge Fragen, Papierkram und sehr viel Stress in der Elternzeit und danach.
Leider wird es bei dir auf die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes hinauslaufen. :(
von
Dojii
am 14.08.2018, 07:52