Hallo, ich würde mich sehr über eine Antwort auf meine folgende Fragen freuen! Die Bemessungsgrundlage des Elterngeldes bei Selbstständigen ist in aller Regel ja das letzte abgeschlossene Steuerjahr, in dem man kein Elterngel oder Mutterschaftsgeld erhalten hat. Ich habe drei Fragen dazu: Gilt das auch für Elterngeld Plus? Wenn ich also im Januar und Februar eines Jahres noch Elterngeld Plus erhalten habe, wird das Jahr nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen? Wenn ja, gilt das dann auch, wenn ich im Januar und Februar aus selbstständiger Arbeit neben Elterngeld Plus schon wieder (geringe) Einkünfte hatte? Damit wir von dieser potentiellen Möglichkeit profitieren könnten, müsste ich meinen Elterngeldantrag nachträglich ändern. Bisher ist es so beantragt, dass im Oktober 2020 der 12. Monat Basiselterngeld ausgezahlt wird (Partnermonate sind auch schon weg). Könnte ich meinen Eöterngeldantrag jetzt zum Beispiel wie folgt ändern: ab Juli 2020 Elterngeld Plus statt Basiselterngeld, dafür aber verlängert bis einschließlich Februar 2021? Dann könnte bei oben genanntem Beispiel (wenn es denn stimmt) und falls ein zweites Kind in 2022 geboren wird, 2021 nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. :) Vielen Dank! Und viele Grüße
Mitglied inaktiv - 21.05.2020, 10:42