Bekomme ich beim Berufsverbot mein Resturlaub erstattet?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Bekomme ich beim Berufsverbot mein Resturlaub erstattet?

Hallo! Ich bin ab morgen in der 21.ssw. Ich bin vom Beruf Erzieherin und habe leider durch unzureichenden Rötelnschutz seit der 6ssw ein Berufsverbot. Voraussichtlicher Gebutstermin ist am 13.03.17. Ich habe ein befristeten Vertrag in einer Kita und noch Überstunden und Resturlaubstage offen. Meine Frage ist, wie das mit den Urlaubstagen und Überstunden geregelt wird. Meine Anstellung geht bis zum 15.06.17. Da bin ich nicht mehr im Mutterschutz laut meiner Berechnung. Ich möchte jedoch eh mind ein jahr Zuhause bleiben. Danke schonmal für eure Antworten!

von Leai am 30.10.2016, 22:49



Antwort auf: Bekomme ich beim Berufsverbot mein Resturlaub erstattet?

Hallo, die werden bei Beendigung des Vertrages abgegolten. Es kommt auf die Formulierung an - Einmalzahlungen werden nicht angerechnet, Lohnzahlungen schon. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 03.11.2016



Antwort auf: Bekomme ich beim Berufsverbot mein Resturlaub erstattet?

Du hast kein Berufsverbot, sondern nur ein generelles Beschäftigungsverbot, das sich lediglich auf den beruflichen Umgang mit Kindern bezieht. Andere Tätigkeiten wie z.B. administrative Tätigkeiten dürfte dir dein Arbeitgeber machen lassen. Überstunden und Resturlaub kannst du in der Zeit nach der Mutterschutzfrist abfeiern, es wäre aber auch möglich, diese jetzt schon abzufeiern. Denn während du Urlaub oder Freizeitausgleich hast, bist du ja der Gefährdung durch Kinder nicht ausgesetzt.

Mitglied inaktiv - 31.10.2016, 09:14



Antwort auf: Bekomme ich beim Berufsverbot mein Resturlaub erstattet?

Wenn das Beschäftigungsverhältnis Endet, was es ja bei Ihnen scheinbar während der Elternzeit tut, muss Ihnen der AG beides auszahlen, sie haben ja keine Möglichkeit, den Urlaub zu nehmen. Überstunden hätten vor dem BV abgefeiert werden können, während des BV bleibt der Urlaub unangetastet. http://www.rund-ums-baby.de/recht/Muss-der-Urlaub-vor-dem-generellen-Beschaeftigungsverbot-genommen-werden_124811.htm

von Behnke am 31.10.2016, 13:01



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