Beenden des 3. Jahres Elternzeit durch Geburt eines Kindes möglich?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Beenden des 3. Jahres Elternzeit durch Geburt eines Kindes möglich?

Hallo, ich bin derzeit im 2. Jahr der Elternzeit und arbeite in Elternzeit Teilzeit. Nachdem ich zuerst nur 2 Jahre EZ beantragt habe, steht derzeit die Verlängerung der Elternzeit um das 3. Jahr sowie ein neuer Teilzeitvertrag an. Nun habe ich erfahren, dass ich schwanger bin und das Kind im Frühling (also Mitten im 3. Jahr der EZ) kommen wird. Meinem AG möchte ich erst nach den kritischen ersten 12 Wochen über die Schwangerschaft informieren. Nun ist meine Frage: Kann ich das 3. Jahr der Elternzeit sowie den Teilzeitvertrag durch die Geburt unseres 2. Kindes und die "neue Elternzeit" beenden bwz. wie muss ich vorgehen - wenn ich bis zur Geburt weiterhin TZ arbeiten möchte, - nach der Geburt unseres 2. Kindes für 3 Jahre in Elternzeit gehen möchte - und nach dem 1. Jahr wieder in EZ Teilzeit arbeiten möchte. Vielen Dank.

Mitglied inaktiv - 03.10.2008, 12:43



Antwort auf: Beenden des 3. Jahres Elternzeit durch Geburt eines Kindes möglich?

Hallo, man kann den ersten EU zu Ende nehmen u den zweiten u dritten dranhängen (Frist Antrag 8 Wo.) oder den ersten abbrechen u den neuen nehmen. Auf jeden Fall geht es nur bis zum 3. Geb. des letzten Kindes. Dabei muss man nicht immer ganze Jahre nehmen, es geht auch weniger oder mehr. Mit Zustimmung des AG kann man den Rest bis zu einem Jahr bis zum 8. Geb. jeden Kindes aufheben. Dann kann man den EU praktisch verlängern. Man könnte also das 3. Jahr gleich hinten dran hängen und hätte damit den EU verlängert - wenn der AG zustimmt. Ansonsten muss man auch im EU genauso handeln wie ohne, also dem AG die SS zeitnah mitteilen, man ist KK-versichert. Da man in der Elternzeit und auch in der Schwangerschaft einem besonderem Kündigungsschutz unterliegt, braucht man eine Kündigung nicht zu befürchten. Wenn der Mutterschutz des 2. Kindes im EU des 1. Kindes liegt erhält man nur den Anteil der KK als Mutterschaftsgeld. Für die TZ ist das egal, wenn Sie dies nicht direkt nach der Geburt ausüben wollen. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.10.2008



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