Meine erste Frage:
Habe ich als Beamtin (Bund) einen Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz nach ca. 6- 12 Monaten Elternzeit? Oder nur auf einen gleichwertigen, der aber weiter entfernt ist.
zweite Frage: Ist mein Mann während der 2 Monate Väterzeit beihilfeberechtigt? (BH-Stelle meint Nein, weil kein Mindestverdienst, bzw. Mindestarbeitszeit vorliegt:)
von
EvaMaria33
am 01.05.2012, 12:00
Antwort auf:
Beamtin- Anspruch auf alten Arbeitsplatz/Beihilfe während Elternzeit
Hallo,
Die erste Frage ist ja schon beantwortet.
Zur zweiten Frage: Ist Ihr Ehemann denn auch Beamte oder über Sie beihilfeberechtigt?
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.05.2012
Antwort auf:
Beamtin- Anspruch auf alten Arbeitsplatz/Beihilfe während Elternzeit
Deine erste frage kann ich beantworten: Du hast max. einen Bestandschutz von 6Mon., danach kann dein alter Arbeitsplatz wieder besetzt werden. Du hast lediglich Anspruch auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, der u.U. auch weiter entfernt liegen kann.
von
Gucci75
am 01.05.2012, 17:22
Antwort auf:
Beamtin- Anspruch auf alten Arbeitsplatz/Beihilfe während Elternzeit
Mein Mann ist auch Beamter, privatversichert mit Beihilfeanspruch.
Von diesem Bestandschutz habe ich auch schon mal gehört, man sagte damals zu mir, das sei nur eine "mündliche" Regelung, da gäbe es kein Gesetz dafür, man könne nicht darauf bestehen.
von
EvaMaria33
am 02.05.2012, 13:40
Antwort auf:
Beamtin- Anspruch auf alten Arbeitsplatz/Beihilfe während Elternzeit
Mütter in Elternzeit sind auch Beihilfeberechtigt. Warum sollte das bei Vätern anders sein?
"b. Beihilfe
Während der Elternzeit besteht Anspruch auf Beihilfe nach der Verord-nung über Beihilfe in Krankheits-, Pfl ege- und Geburtsfällen (Bundesbei-hilfeverordnung – BBhV). Es wird der Beihilfebemessungssatz zugrunde gelegt, der dem Elternteil am Tag vor Beginn der Elternzeit zustand."
gefunden bei:
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2010/mutterschutz_elternzeit.pdf?__blob=publicationFile
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 03.05.2012, 00:57