Sehr geehrte Frau Bader,
ich habe zwei Beschäftigungsverhältnisse, eines bei A, das andere bei B. Für A habe ich ein individuelles BV erhalten. Bei B erhalte ich nach einiger Zeit möglicherweise eine kürzere Krankmeldung aufgrund einer anderen Symptomatik, welche laut Arzt eher für eine AU spricht. Gilt dann diese AU? Oder muss zwingend auch bei B ein BV ausgestellt werden. Der Arzt weiß es nicht genau.
Ich wäre für eine Antwort dankbar.
von
BabyinAussicht
am 24.04.2013, 20:29
Antwort auf:
BV und AU
Hallo,
ich habe ja schon geantwortet
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 25.04.2013
Antwort auf:
BV und AU
Frau Bader schreibt immer folgendes dazu:
Man muss grundsätzlich unterscheiden, was der Arzt im Einzelfall ausstellt:
BESCHÄFTIGUNGSVERBOT(individuelle oder allgemein): Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt am Betrieb (zB Chemiefabrik) ->Sie erhalten für die gesamte Zeit alle Leistungen vom AG weiter, auch Gehalt (Durchschnitt), Gratifikationen und Urlaubsansprüche. Kleine Betriebe können das Geld im sogenannten U 2 Verfahren von der KK zurückerlangen.
der Frauenarzt muss entscheiden, ob die Tätigkeit, die Sie ausüben, zu einem Beschäftigungsverbote führen kann.
KRANKSCHREIBUNG: Der Umstand, dass man nicht arbeiten kann, liegt an der Schwangerschaft (zB vorzeitige Wehen) -> 6 Wo. Lohnfortzahlung, dann Krankengeld von der KK, da kommt es dann jeweils auf die Diagnose auf der Krankschreibung an. Wenn Grund der Krankheit auch die SS ist, läuft die Frist nicht neu.
Der AG hat weder ein Widerspruchs- noch sonstiges Recht diesbezüglich.
Von daher: wenn Du krank bist, dann AU!
LG Sabine
Mitglied inaktiv - 25.04.2013, 08:42