Frage: BV, Frühgeburt

Liebe Frau Bader, Ich habe letztes Jahr eine Frühgeburt in der 27. SSW gehabt und wenige Wochen später meine Tochter verloren. Wir haben eine schreckliche Zeit auf der Neo-Intensivstation gehabt. Ich war danach mehrere Monate in psychischer Behandlung und kann bis heute nicht vergessen, was passiert war. Mein jetziger Frauenarzt kennt meine Geschichte und er hat mir immer wieder vergewissert, dass es bei der neuen SS anders wird. Ich bin nun in der 11 SSW. Mein FA kümmert sich nicht wie versprochen. So habe ich beispielsweise immer noch keinen Mutterpass. Ich hatte Ende März starke schmerzen beim Wasserlassen und Blutungen und musste zum Vertretungsarzt, da meiner im Urlaub war. Ich sollte dann am 01.04.20 meine neue Stelle antreten. Ich wurde auf Grund von Übelkeit und Kreislaufprobleme vom 01.04-15.04. krankgeschrieben. Die Vertretungsärztin hat mir auf Grund der Komplikationen in der letzten SS abgeraten zu arbeiten. In Hessen seien neue Reglungen zum Thema Corona und SS, weshalb der AG ein BV aussprechen dürfe (wenn zutreffend). Dieser kannte meine Situation und war dafür bereit. Jetzt hat er die Meinung geändert, weil ihm sein Steuerberater davon abgeraten hat. Und er will, dass ich ein BV vom Arzt vorlege. Ich habe große Panik, dass ich in dieser SS wieder mein Kind verliere. Ich bin zur Zeit gesundheitlich (Übelkeit und Kreislauf!) und psychisch wegen dem Corona Virus nicht in der Lage zur Arbeiten und weiss nicht an wem ich mich wenden kann. Soll ich zu einem Betriebsarzt? Die Vertretungsärztin darf mich nicht in der SS behandeln. Sie macht nur die Vertretung und kann auch kein BV aussprechen. Und zu meinen alten FA möchte ich nicht mehr. Außerdem ist er im Urlaub. Jetzt rückt der Tag immer näher an dem ich wieder auf arbeiten gehen soll und ich bekomme immer mehr Panik was auf mich zu kommen wird. Außerdem meinte heute die KK das ich kein Krankengeld bekomme, da ich noch gar nicht gearbeitet habe und direkt krank wurde. Stimmt das so? Dann bringt mir ja auch die Krankmeldung nichts?! Vielen Dank im Voraus!

von Dimaaa am 09.04.2020, 02:44



Antwort auf: BV, Frühgeburt

Hallo, Das ärztliche (individuelle) Beschäftigungsverbot für schwangere Mitarbeiterinnen wird von einem Arzt ausgesprochen. Es unterscheidet sich vom generellen Beschäftigungsverbot darin, dass es auf die individuelle Konstitution der werdenden Mutter ausgerichtet ist, welche im Zusammenhang mit der Tätigkeit oder dem Arbeitsplatz eine mögliche Gefährdung für die Schwangere und/oder ihr Kind darstellen kann. Das bedeutet, dass die Schwangere diese Belastung bzw. Gefährdung nicht hätte, wenn sie nicht schwanger wäre und das Leben der Mutter oder des Kindes dadurch gefährdet ist. Voraussetzung für ein individuelles Beschäftigungsverbot ist also, dass ein Anlass zur „ärztlichen Sorge“ besteht, d.h., dass aus ärztlicher Sicht eine Gefährdung für die werdende Mutter und/oder ihr ungeborenes Kind durch die Fortsetzung der Tätigkeit möglich ist. Von der Regelung werden neben den normalen Beschwerden der Schwangerschaft sowie typischen Symptomen für eine Gefährdung der Schwangerschaft auch Symptome, wie z.B. Erbrechen oder schwangerschaftsbedingte Kreislauflabilität, die sich nachteilig auf den Verlauf der Schwangerschaft auswirken können, erfasst. In der Rechtsprechung gibt es jedoch auch Einschränkungen zum individuellen Beschäftigungsverbot: So genügt die Begründung der Schwangeren, sie leide unter Mobbing, Stresserscheinungen, Überbelastungen und Aufregungen, nicht den Anforderungen für ein individuelles Beschäftigungsverbot. Ebenso wenig genügt das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft. Ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz ist zwingend von einer Krankschreibung zu unterscheiden. Das Besondere am ärztlichen Beschäftigungsverbot ist: Der Arbeitgeber kann es anzweifeln. Insbesondere, wenn im ärztlichen Attest die voraussichtliche Geltungsdauer, Umfang und Art der untersagten Tätigkeit sowie die Art der Gefährdung (Belastungen) nicht genau und verständlich abgefasst sind. Umgekehrt ist vom Arzt auch darzustellen, welche Art von Tätigkeit die Schwangere noch ausüben darf. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 14.04.2020



Antwort auf: BV, Frühgeburt

Der AG macht eine Gefährdungsbeurteilung bzgl. des Arbeitsplatzes. Entspricht dieser nicht dem MuSchu und kann auch nicht geändert/dir eine Ersatztätigkeit zugewiesen werden, dann muss er ein BV aussprechen. Bei gesundheitlichen Gründen für ein BV ist der AG aber raus - das ist dann eben Sache des FA. Ich würde mir an deiner Stelle einen anderen FA suchen. Ob dieser dann ein BV ausspricht, weiß ich jedoch nicht. Das du kein KG bekommen sollst, stimmt so meines Wissens nach nicht. Bei einer Erkrankung innerhalb der ersten 4 Wochen nach Vertragsbeginn (egal, ob 1 tag gearbeitet oder nicht), springt sofort die KK ein. Und zwar bis die ersten 4 Wochen seit Beginn des Vertrages rum sind. Danach - sofern weiter AU - springt der AG mit den 6 Wochen Gehaltsfortzahlung ein. Und danach würde wieder die KK mit Krankengeld einspringen. Dies soll den AG davor schützen, sofort 6 Wochen lang für einen MA zahlen zu müssen, der eben sozusagen für sein Geld noch gar nichts getan hat bzw. tun konnte. Hatten wir tatsächlich auch mal - auf dem Weg zum 1. Arbeitstag Unfall - die KK zahlte 4 Wochen lang.

von cube am 09.04.2020, 07:45



Antwort auf: BV, Frühgeburt

Du arme. Das klingt nach viel Stress. Ich hatte leider auch schon mal das Problem in den ersten vier Wochen krank zu sein. Du bekommst dann Geld von der KK. Danach müsstest du 6 Wochen in Lohnfortzahlung fallen und dann ins Krankengeld. Versuch die einen neuen Arzt zu suchen. Unabhängig vom BV ist es doch schon einen Arzt zu haben der einen unterstützt. Wie siehts denn mit deinem Hausarzt aus. Kennt der die ganze Geschichte? Vielleicht stellt er dir ja was aus.

von ELLIUM am 09.04.2020, 10:53



Antwort auf: BV, Frühgeburt

Ich vermute, dass die Krankmeldung bereits vor dem 01,04, ausgestellt worden ist? Dann ist es meines Wissens nach richtig, dass du kein Krankengeld bekommst. Du musst zu Beginn des 1. Arbeitstages (also 0 Uhr) arbeitsfähig sein, wenn dann später (wie hier beschrieben auf dem Weg zur Arbeit) AU eintritt, dann bekommst du Krankengeld.

von KielSprotte am 15.04.2020, 12:31



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