Hallo Frau Bader,
vielleicht ist es ja noch zu früh, aber mich beschäftigt das sehr.
Unser FAll liegt ein wenig anders als der in Bremen.
KV zahlt keinen Unterhalt, ich zieh das jeden Monat durch sämtliche Instanzen im Ausland (nicht EU, aber Europa) durch. Gibt einen Titel, den der KV hier in D wollte und dessen Pfändung er jeden Monats aufs Neue widerspricht.
Kontakt gibt es seit Jahren keinen.
Auch während der gemeinsamen Zeit war er nur 1-2 WE/Monat hier in D.
Seit dem 6. LJ gar nicht. Erziehung usw. also ausschließlich bei mir.
KV hat Vermögen, haut das aber mit vollen Händen raus - ob da für seine evtl. PFlegebedürtigkeit noch was übrig sein wird .. keine AHnung. Kind ist das einzige Kind.
Von meiner Seite hab ich ihn testamentarisch enterbt und eben alles dokumentiert.
Wie kann ich mein Kind schützen ?
Oder muss man erst noch abwarten, was die Politik sich noch einfallen lässt ?
DAnke schön für Ihre Antwort !
LG
Heike
von
HeikeB1969
am 13.02.2014, 09:11
Antwort auf:
BGH-Urteil zum Unterhalt von Kindern an ihre Eltern
RUB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.02.2014
Antwort auf:
BGH-Urteil zum Unterhalt von Kindern an ihre Eltern
So wie ich das verstanden habe war das "Kind" in dem Fall der grad verhandelt wurde schon volljährig als der Kontakt abbrach und der Vater kam auch immer seinen Unterhaltspflichten nach.
Daher musste der Sohn für ihn aufkommen, da der Vater seinen Verpflichtungen auch nachkam.
Sieht bei Euch ja schon anders aus und kannst Du ja auch belegen.
von
Sternenschnuppe
am 13.02.2014, 09:20
Antwort auf:
BGH-Urteil zum Unterhalt von Kindern an ihre Eltern
HeikeB1969, ich kenne ja so einen Fall persönlich, wo der nichtzahlende, nichtkümmernde KV gerichtlich als unwürdig erachtet wurde und die Pflegeheimzahlung des erwachsenen Kindes als unbillige Härte beurteilt wurde. Als der Nichtkümmerer-KV dann starb, erbte das erwachsene Kind trotzdem die wenigen Euros auf dem väterlichen Konto.
Warum musstest du den KV enterben, bist du noch mit ihm verheiratet?
Ich stimme Sternenschnuppe zu, dokumentiere die Unterhaltsunlustigkeit und Nichtkümmerung sorgfältig, sie könnten dem Kind als Beweis für eine unbillige Härte dienen. (Und dann hoffen wir natürlich, dass der Pflegeheimaufenthalt des KVs so kurz ist wie derjenige des Vaters meiner Freundin von damals) :D.
von
Pamo
am 13.02.2014, 09:52
Antwort auf:
BGH-Urteil zum Unterhalt von Kindern an ihre Eltern
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von
HeikeB1969
am 13.02.2014, 13:41