Hallo Frau Bader!! Ich habe von 1996 bis 98 studiert, bis sich mein Sohn ankündigte. In der Zeit hab ich elternabhängiges BAföG bekommen. Und zwar im ersten Jahr den vollen Satz, da mein Vater selbständig ist und laut seinen Einkünften zu wenig verdient hat. Im zweiten Jahr bekam ich ebenfalls den vollen Satz, allerdings unter Vorbehalt, da mein Vater seinen Jahresabschluss noch nicht angefertigt hatte und somit noch kein Einkommensteuerbescheid vorlag. Nun hab ich vom Amt für Ausbildungsförderung einen Bescheid über Rückzahlung der Überzahlung bekommen i.H. von DM 3228,00, da die Einkünfte meines Vaters doch mehr waren, als von ihm angegeben wurde. In dem Bescheid steht, daß aufgrund des §47a BAföG die Überzahlung auch bei meinem Vater geltend gemacht wird. Da ich momentan keine eigenen Einkünfte habe (ich lebe mit meinem Freund zusammen und bin finanziell von ihm abhängig, Erziehungsgeld bekomme ich auch seit APril nicht mehr), hab ich bei dem Amt angerufen, und mich erkundigt, was ich jetzt tun soll. Die Auskunft war: Ich solle eine Stundungsantrag stellen, da der Betrag über DM 3000,00 ist bräuchte ich aber noch einen Bürgen. Nun meine Fragen: Muss nach § 47a BAföG nicht allein mein Vater dafür aufkommen? Und wenn es (wie mir vom Amt gesagt wurde) so ist, daß von und beiden das Geld eingefordert werden kann, geh ich dann mit dem gestellten Stundungsantrag eine Verpflichtung ein, d.h. erkenne ich damit an, daß ich den Betrag zahlen werde? Haben Sie einen Rat, wie ich mich jetzt verhalten sollte? Mit meinem Vater habe ich seit der Scheidung meiner Eltern wenig, und nach dem Tod meiner Mutter so gut wie keinen Kontakt mehr. Ich muß dazu sagen, daß mein Vater das Geld meiner Meinung nach bezahlen könnte (Haus, zwei Autos etc.) und mir es im Moment wie gesagt nicht möglich ist. Meinen Freund möchte ich mit der Sache auch nicht belasten, da ich das Geld damals bekommen habe, als ich ihn noch nicht mal kannte. Vielen Dank im voraus Saskia
Mitglied inaktiv - 25.06.2001, 23:15