Auszahlung Urlaub während der Elternzeit ?!

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Auszahlung Urlaub während der Elternzeit ?!

Hallo, Ich habe noch Urlaubstage aus dem Beschäftigungsverbot und auch aus dem Mutterschutz. Mein Chef möchte mir diesen gerne auszahlen. Ich bin allerdings noch mitten in der Elternzeit und beziehe Elterngeld. Meine Frage ist nun, wird die Auszahlung meines Urlaubs beim Elterngeld angerechnet? Bekomme ich dann für diese Zeit kein Elterngeld ? Ich finde dazu leider nichts im Internet. Überall steht nur wie es vor oder nach der Elternzeit ist, ich bin allerdings mittendrin Danke für die Antwort Lg

von SarahM94 am 19.03.2018, 20:20



Antwort auf: Auszahlung Urlaub während der Elternzeit ?!

Hallo, Einmalzahlungen werden nicht berücksichtigt. Gleichwohl ist die Auszahlung von Urlaub unzulässig. Außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.03.2018



Antwort auf: Auszahlung Urlaub während der Elternzeit ?!

öhm nein. der urlaub gilt zur erholung, du solltest auf die auszahlung verzichten! du kannst den urlaub nach der elternzeit nehmen. dein chef möchte verhindern, dass du das tust. die steuern die dir ,so ganz nebenbei abgehen, sind arg. du machst das frei, auszahlen darf er nur, wenn du kündigst. ansonsten hast du das recht, den urlaub zu nehmen. der verfällt auch nicht, sondern nach de elternzeit in dem jahr, in dem du wieder kommst, kannst und solltest du ihn nehmen. ist ja zur erholung gedacht und nicht zum auszahlen. das hat sich der chef aber fein ausgedacht..

von mellomania am 19.03.2018, 20:30



Antwort auf: Auszahlung Urlaub während der Elternzeit ?!

Urlaub darf nur dann ausgezahlt werden, wenn die Beschäftigung endet. Das würde ich dann aber besser nach Ende der Elternzeit oder bzw. nach Ende des Elterngeldbezugs machen, falls ihr das Arbeitsverhältnis auflöst. Wenn die Beschäftigung wieder weiter geht, dann muss der Urlaub als Erholungsurlaub gewährt werden (siehe BUrlG, MuSchG; BEEG) Aber auch für dich wäre es vorteilhafter, Urlaub aufzubewahren für die Zeit, wo du das ursprüngliche Beschäftigungsverhältnis wieder aufnimmst. Man braucht so was immer mal für Probleme bei der Eingewöhnung, Termine mit Kindern, ....

Mitglied inaktiv - 19.03.2018, 21:00



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