Ausklammerungsgrund Beschäfigungsverbot

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Ausklammerungsgrund Beschäfigungsverbot

Hallo Frau Bader, ist es ein Ausklammerungsgrund wenn ich ein Ärztlichesbeschäftigungsverbot habe, welches mir verbietet meinen Beruf nachzugehen jedoch mir erlaubt einer Weiterbildung mit 2 Stunden in der Woche nachzugehen? Hätte ich das Beschäftigungsverbot nicht wäre ich der Selbständigen Tätigkeit voraussichtlich mit 5 Wochenstunden nachgegangen ? Ziemlich kompliziert , aber vielleicht kennt sich ja jemand aus

von Matzmosha am 17.03.2018, 10:31



Antwort auf: Ausklammerungsgrund Beschäfigungsverbot

Hallo, wenn ich es richtig verstehe, haben Sie Mischeinkünfte.Dann ist doch sowieso das letzte abgeschlossene Kalenderjahr, in diesem Fall 2017, entscheiden. Außerdem gibt es bei der selbstständigen Tätigkeit kein Beschäftigungsverbot. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 20.03.2018



Antwort auf: Ausklammerungsgrund Beschäfigungsverbot

Bist du selbstständig tätig oder angestellt? Wenn du angestellt bist, bekommst du eh dein Gehalt weiter, da braucht nichts ausgeklammert zu werden. Und wenn du selbstständig beschäftigt bist, kannst du 1. kein Beschäftigungsverbot erhalten und 2. wird dann das letzte volle Wirtschaftsjahr für die Elterngeldberechnung herangezogen.

von chrissicat am 18.03.2018, 12:39



Antwort auf: Ausklammerungsgrund Beschäfigungsverbot

Ich bin angestellt , mache allerdings eine Weiterbildung wo ich Einkünfte aus Selbstständiger Tätigkeit beziehe also Mischeinkünfte. Durch mein Beschäftigungsverbot darf Ich allerdings nur 2 std meiner Weiterbildung nachgehen die vergütet werden. Hätte ich also kein Beschäftigungsverbot könnt ich also mehr std meiner vergüteten Weiterbildung nachgehen . So entsteht ein gewisser Nachteil da ich lediglich Ca 500 auf das Jahr verdient habe. Der Knackpunkt liegt genau beim Kalenderjahr da ich erst ab April wieder Vollzeit gearbeitet habe durch die Ausklammerung würde sich also das Elterngeld erhöhen.

von Matzmosha am 18.03.2018, 14:29



Antwort auf: Ausklammerungsgrund Beschäfigungsverbot

Ich bin angestellt , mache allerdings eine Weiterbildung wo ich Einkünfte aus Selbstständiger Tätigkeit beziehe also Mischeinkünfte. Durch mein Beschäftigungsverbot darf Ich allerdings nur 2 std meiner Weiterbildung nachgehen die vergütet werden. Hätte ich also kein Beschäftigungsverbot könnt ich also mehr std meiner vergüteten Weiterbildung nachgehen . So entsteht ein gewisser Nachteil da ich lediglich Ca 500 auf das Jahr verdient habe. Der Knackpunkt liegt genau beim Kalenderjahr da ich erst ab April wieder Vollzeit gearbeitet habe durch die Ausklammerung würde sich also das Elterngeld erhöhen.

von Matzmosha am 18.03.2018, 14:29



Antwort auf: Ausklammerungsgrund Beschäfigungsverbot

Nein ein Beschäftigungsverbot alleine reicht nicht aus, denn das gilt nur für deine angestellte Tätigkeit. In der Selbstständigkeit trägt du als Selbstständige alleine die Verantwortung, ob du arbeitest oder nicht. Du hast dich selbst entschieden nicht bzw. weniger zu arbeiten. Bei einer Selbstständigkeit brauchst du zwingend eine Krankschreibung deines Arztes für den betroffenen Zeitraum, aus der hervorgeht, dass es eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung(!) ist/war, um den Bemessungszeitraum verschieben zu dürfen.

von Dojii am 19.03.2018, 07:35



Antwort auf: Ausklammerungsgrund Beschäfigungsverbot

Hallo, auf dem Beschäftigungsverbot steht explizit, dass ich nur 2 std in der Weiterbildung arbeiten darf Ist es also ein Ausklammerungsgrund ja oder nein

von Matzmosha am 19.03.2018, 10:19



Antwort auf: Ausklammerungsgrund Beschäfigungsverbot

Wenn das eine selbständige Tätigkeit ist, wem willst du das BV denn vorlegen? Dir selber? Kläre die Frage doch mit der Elterngeldstelle.

Mitglied inaktiv - 19.03.2018, 10:58



Antwort auf: Ausklammerungsgrund Beschäfigungsverbot

Wie gesagt, ein BV kann nur für eine angestellte Tätigkeiten ausgestellt werden. Wenn deine Ärztin auch die Selbstständigkeit aufgeführt hat ist das zwar ein schönes Blatt Papier, aber rechtlich nicht relevant.

von Dojii am 20.03.2018, 08:42