Hallo Frau Bader,
für die Berechnung des Elterngeldes liegen folgende Informationen vor:
Die Geburt des Kindes ist auf Ende Mai 2020 gesetzt.
Von September 2019 bis zur Geburt besteht ein Arbeitsverhältnis.
Im August 2019 bestand Arbeitslosigkeit.
Von März bis Juli 2019 bestand Mutterschutz (mit Mutterschutzgeld).
Nun liegt ja lt. Richtlinien zum BEEG 2b.1.2.1 ein Ausklammerungstatbestand für die Monate des Mutterschutzes vor (Mai bis Juli). Bisher bin ich davon ausgegangen, dass die Monate einfach verschoben werden, also deswegen Dez18/Jan19/Feb19 angerechnet wird.
Wenn ich mir aber den Antrag Anlage 1 anschaue, steht dort:
"Mutterschaftsgeld vor der Geburt des Kindes bezogen.
► In diesem Fall ist das Einkommen aus den zwölf Kalendermonaten vor Beginn der
Mutterschutzfrist maßgeblich."
Bezieht sich das auf diese Situation? Und würde es bedeuten, dass der gesamte Bemessungszeitraum vor dem Mutterschaftsgeld in 2019 gezählt wird?
Oder bezieht sich das nur auf die regulären 6 Wochen vor der aktuellen Geburt in 2020?
Und wo trägt man dann die Monate des Mutterschutzes aus 2019 ein?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
von
talofa
am 10.04.2020, 12:43
Antwort auf:
Ausklammerung Mutterschutz
Hallo,
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt.
Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es
nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R).
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.04.2020
Antwort auf:
Ausklammerung Mutterschutz
Du musst dir vorstellen das die Regeln für EG ja unabhängig vom Geschlecht sind. Es gelten also für Frauen wie für Männer die gleichen Regeln. Deshalb heisstces immer, bei nicht selbstständiger Arbeit zählen immer die 12 Monate vor Geburt. Den Männer haben keinen Mutterschutz. Auch nsteht das nicht allen Frauen zu. Ebenso ist schwangerschaftsbedingtes Krankengeld nicht möglich für diese. Um das trotzdem zu berücksichtigen und auch zu berücksichtigen das Männer ja auch 14 Monate EG beziehen können, kommt zusätzlich die Regel, Monate in denen Mutterschaftsgeld bezogen wurde, oder schwangerschaftsbedingtes Krankengeld und bis zu 14 Monate Elterngeld können ausgeklammert werden. Deshalb heißt es 12 Monate vor Geburt, nicht vor Mutterschutz.
Wenn dein Kind also im Ende Mai geboren wird, dann wird Mai ausgeklammert wegen Geburtsmonat. Kommt Kind erst im Juni, verschiebt es sich in den Juni. Wenn Mutterschutz genutzt wird, dann wird der April auch ausgeklammert. Um auf 12 Monate zu kommen wären dann märz20-april19 maßgeblich. Für jeden dieser Monate wird dann einzeln geschaut ob für diese eine Ausklammerung möglich ist, auf Antrag. Sollte das der Fall sein, wird der Monate durch einen davor liegenden ersetzt. Automatisch passiert das nicht immer.
von
Felica
am 10.04.2020, 13:33
Antwort auf:
Ausklammerung Mutterschutz
Hallo Felica,
vielen Dank für deine Antwort.
Also der aktuelle Mutterschutz wird oben eingetragen unter Mutterschaftsgeld.
Wo gehört dann aber der frühere Mutterschutz hin? Dann muss das wahrscheinlich unter "Bezug von Entgeltersatzleistungen" unter Sonstige angegeben werden.
ok. so klärt sich das auch auf ;)
von
talofa
am 10.04.2020, 14:50
Antwort auf:
Ausklammerung Mutterschutz
Genau. Und von beidem der nachweis von der KK. Den vorherigen EG Bescheid würde ich auch dazu legen.
von
Felica
am 10.04.2020, 19:58