Frage: Ausklammerung Elterngeld

Guten Tag! Ich habe eine Frage zum Elterngeld: Welchen Bemessungszeitraum reiche ich beim Antrag ein? -Mein errechneter Entbindungstermin Kind 2: 19.11.18 - Mutterschaftsgeld Kind 1: 19.06.16-06.10.16 - Elterngeld Plus Kind 1: 11.08.16-10.04.18 - seit November 2016 bis zum heutigen Zeitpunkt arbeite auf 450€ Basis (steuerfrei) - seit September gebe ich in einem Verein nebenbei bezahlten Musikunterricht bis Anfang November So, genug Zahlen Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen Mareike

von MareiekMa am 24.09.2018, 13:24



Antwort auf: Ausklammerung Elterngeld

Hallo, Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Soweit die Tatbestände des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind, erfolgt grundsätzlich eine Ausklammerung der betreffenden Monate. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Die berechtigte Person kann auf die Ausklammerung von Monaten nach Abs. 1 Satz 2 nicht verzichten (BSG-Urteil vom 16.03.2017, AZ B 10 EG 9/15 R). Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 25.09.2018



Antwort auf: Ausklammerung Elterngeld

Die 12 Monate vor der Geburt von Kind 2. Also nach ET 18.12.17-18.11.18.

von Ani123 am 24.09.2018, 14:48



Antwort auf: Ausklammerung Elterngeld

Kommt drauf an, ob die Nebentätigkeit als Musiklehrer als selbstständige/freiberufliche Tätigkeit zählt und im Steuerbescheid aufgeführt wird. Dann wird es kompliziert.

von Dojii am 24.09.2018, 16:19



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